Bußgeldstelle
Aufgaben der Bußgeldstelle
Die Bußgeldstelle des Rhein-Pfalz-Kreises bearbeitet eigenständig alle allgemeinen Ordnungswidrigkeiten, die im Bereich des Landkreises in deren Zuständigkeitsbereich anfallen. Hierzu gehören beispielsweise Ordnungswidrigkeiten aus den Bereichen: Tierschutz; Baurecht, Abfallrecht, Naturschutz, Lebensmittelüberwachung, Waffenrecht, Schulpflicht usw.
Die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis führt außerdem die Geschwindigkeitsüberwachung im Kreisgebiet innerhalb geschlossener Ortschaften durch. Die festgestellten Verstöße bzw. Geschwindigkeitsüberschreitungen werden durch die hiesige Bußgeldstelle geahndet.
Häufig gestellte Fragen - FAQ
Anhörung
Mit dem Anhörungsbogen wird dem Betroffenen bekannt gemacht, welche Ordnungswidrigkeit ihm vorgeworfen wird. Dem Betroffenen wird im Rahmen der Anhörung Gelegenheit gegeben, sich zum Vorwurf zu äußern. Mögliche Einwände können zur Prüfung durch die zuständige Stelle schriftlich auf dem Anhörungs-/Zeugenfragebogen vorgebracht werden.
Achtung
Durch die Mitteilung eines falschen Fahrzeugführers kann man sich strafbar machen (§164 StGB, Falsche Verdächtigung).
Bußgeldkatalog
Grundlage für die Bemessung der Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ist der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog, der auf der Website des Kraftfahrtbundesamts (Kraftfahrt-Bundesamt - Startseite (kba.de) zu finden ist. Dieser gilt bundesweit und soll eine einheitliche Ahndung gleichartiger Verstöße sicherstellen. Dort sind die Folgen für einen Regelfall festgeschrieben. Blieb der Verkehrsverstoß allerdings nicht ohne Folgen oder liegen bereits einschlägige Voreintragungen vor, so wirkt sich das verschärfend aus. Geringfügige Verstöße sind im Bußgeldkatalog mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von EUR 5,00 bis 55,00 belegt (ohne Punkte). Hier ist nur vermerkt, wie der begangene Verstoß im Regelfall zu ahnden wäre. Dabei wird bei den meisten Tatbeständen von einer lediglich fahrlässigen Begehung des Verkehrsverstoßes ausgegangen. In folgenden Fällen kann von der Bußgeldstelle ein Verwarn- oder Bußgeld abweichend festgesetzt werden:
a) Voreinträge im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrt-Bundesamtes
Die Bußgeldstelle kann bei bestehenden Voreinträgen von der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße abweichen und diese angemessen erhöhen.
b) Vorsätzliche Begehung des Verkehrsverstoßes
Durch die vorsätzliche Begehung eines Verkehrsverstoßes ist die im Bußgeldkatalog vorgesehene Geldbuße nicht mehr ausreichend. Eine Erhöhung der Geldbuße wäre daher in der Regel angezeigt; eine entsprechende Begründung sollte unter "Hinweise" angegeben sein.
c) Atypische Begehungsweise
Die Regelsätze im Bußgeldkatalog gelten für gewöhnliche Tatumstände. Weichen die Tatumstände vom Regelfall ab, kann auch von den Sätzen des Bußgeldkataloges abgewichen werden; eine entsprechende Begründung sollte unter "Bemerkungen" angegeben sein.
Einspruch
Ist man mit dem erlassenen Bußgeldbescheid nicht einverstanden, kann Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist der befristete Rechtsbehelf gegen den Bußgeldbescheid. Die Einspruchsfrist von 2 Wochen beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheides. Das Datum dieser Ersatzzustellung ist üblicherweise auf dem Briefumschlag zu finden. Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb der Frist und in der vorgegebenen Form bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingeht. Es kommt somit nicht auf das Datum an, an dem der Einspruch verfasst wurde. Ebenso wenig kommt es darauf an, wann der Einspruch zur Post gegeben wurde. Der Bußgeldbescheid enthält eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung.
Ein verspäteter Einspruch wäre zu verwerfen und als unzulässig abzulehnen.
Fahreignungsregister (FAER)
Im Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg werden bei Vorliegen der Voraussetzungen Informationen über Verkehrsteilnehmer, die im Straßenverkehr auffällig geworden sind, gespeichert. Näheres erfahren Sie unter Kraftfahrt-Bundesamt - Fahreignungsregister (kba.de). Hier erfahren Sie auch, wie viele Punkte Sie zurzeit haben. Diese Frage kann die Bußgeldstelle nicht beantworten.
Fahrverbot
1. Wirksamkeit des Fahrverbots
Grundsätzlich kann ein Fahrverbot nur wirksam werden, wenn der zugrundeliegende Bußgeldbescheid rechtskräftig ist.
Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots ist das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art im Straßenverkehr verboten, sofern der Bußgeldbescheid nicht ausdrücklich Ausnahmen zulässt. Das Fahrverbot erstreckt sich dabei auch auf solche Kraftfahrzeuge, zu deren Führung an sich kein Führerschein erforderlich ist (z. B. Mofas).
Wenn trotz eines wirksamen Fahrverbots ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt wird, kann das zuständige Gericht im Rahmen eines einzuleitenden Strafverfahrens eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe aussprechen (§ 21 Straßenverkehrsgesetz - StVG). Außerdem kann das Gericht den Führerschein entziehen.
Im Bußgeldbescheid bestimmt die Bußgeldstelle, wann ein angeordnetes Fahrverbot wirksam wird. Der Abgabezeitpunkt ist somit abhängig von der Art des im Bußgeldbescheid ausgesprochenen Fahrverbotes. Dabei sind zwei Regelungsinhalte möglich:
1.1 Wirksamkeit gemäß § 25 Absatz 2a StVG
Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung innerhalb von vier Monaten in amtliche Verwahrung gelangt (vgl. auch Ziffer 2.1). Unterbleibt eine Führerscheinabgabe innerhalb dieses Zeitraums, tritt die Wirksamkeit des Fahrverbots kraft Gesetzes, d. h. ohne weiteres Zutun des Betroffenen, mit Ablauf dieser Viermonatsfrist ein.
1.2 Wirksamkeit gemäß § 25 Absatz 2 Satz 1 StVG
Wurde innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Fahrverbot verhängt, kann die unter Ziffer 1.1 beschriebene Viermonatsfrist nicht mehr gewährt werden. Das Fahrverbot wird in diesem Fall sofort mit Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam.
2. Vollzug des Fahrverbots
2.1 Verwahrung des Führerscheins/ Eintragung des Fahrverbots
Für die festgesetzte Dauer des Fahrverbots sind alle von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine (auch Sonderführerscheine) in amtliche Verwahrung zu geben (§ 25 Abs. 2 S. 2 StVG).
Eine Verwahrung ist auch erforderlich bei Führerscheinen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, sofern der Inhaber des Führerscheines (= Betroffener des Bußgeldverfahrens) seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat (§ 25 Abs. 2 S. 3 StVG).
Bei anderen ausländischen Führerscheinen findet keine Verwahrung statt.
2.2 Fahrverbotsbeginn
Die Verbotsfrist eines wirksam gewordenen Fahrverbotes beginnt zu laufen …
- mit Ablieferung des Führerscheins in amtlicher Verwahrung
- mit der Übersendung einer Kopie der gültigen Fahrerlaubnis
- mit Rechtskraft der Entscheidung bei anderen ausländischen Führerscheinen
- mit Rechtskraft bzw. mit Bekanntgabe der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Entziehung der Fahrerlaubnis vor Vollstreckung des Fahrverbots
- auch, wenn der Betroffene keine Fahrerlaubnis besitzt
2.3 zuständige Vollzugsbehörde
Der Führerschein ist grundsätzlich bei der Verwaltungsbehörde abzuliefern, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
2.4 Führerscheinabgabe während der Einspruchsfrist bzw. im Einspruchsverfahren
In beiden genannten Verfahrensabschnitten hat der dem Fahrverbot zugrundeliegende Bußgeldbescheid noch keine Rechtskraft erlangt.
Falls das Fahrverbot bereits während der noch laufenden Einspruchsfrist vollzogen werden soll, ist ausdrücklich auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Bußgeldbescheid zu verzichten.
Bei der beabsichtigten Führerscheinabgabe während eines noch anhängigen Einspruchsverfahrens ist zeitgleich der erhobene Einspruch bei der mit dem Einspruch befassten Stelle zurückzunehmen.
2.5 Vollstreckung mehrerer Fahrverbote
Mehrere rechtskräftige Fahrverbote sind immer nacheinander zu vollstrecken (§ 25 Abs. 2b StVG). Bei der Nacheinander-Vollstreckung läuft zuerst die Verbotsfrist des früher wirksam gewordenen Fahrverbots. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, läuft die Verbotsfrist aufgrund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend (§ 25 Abs. 2b S. 2 u. 3 StVG).
Online-Anhörung
Der Zugang zu diesem Portal ist nur mit den Zugangsdaten des zuletzt versandten Schriftstücks möglich. Wurde das Passwort dreimal falsch eingegeben, wird der Zugang für 30 Minuten gesperrt.
Nach erfolgreicher Anmeldung wird Schritt für Schritt durch das Verfahren geleitet. Die Angaben werden dabei verschlüsselt übertragen; auf der Adressleiste Ihres Browsers ist das Schloss-Symbol geschlossen.
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Eine Bezahlung über das Portal ist zurzeit noch nicht möglich.
Die unberechtigte Nutzung der übermittelten Anmeldedaten kann einen Straftatbestand darstellen.
Sie können Ihre Äußerung auch auf dem Postweg oder per Fax übersenden.
Zahlungsschwierigkeiten
Ein Zahlungsaufschub (Stundung) bzw. eine Ratenzahlung kann nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der im Bußgeldbescheid festgesetzte Betrag nicht fristgerecht in einer Summe bezahlt werden kann. Der Antrag auf Stundung bzw. Zahlung in Raten ist in Schriftform an die Bußgeldstelle zu richten. Eine Übersendung des Antrages ist per Post, Fax oder Email möglich.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- Aktenzeichen des Bußgeldbescheides
- Nachweise über die derzeitige Einkommenssituation (z. B. durch Kopien von Gehaltsmitteilungen, Bescheid über Arbeitslosengeld, Kontoauszüge, Bestätigung über die Unterhaltsleistung etc.)
- Unterbreitung eines Vorschlags, zu welchem Zeitpunkt bzw. in wie vielen Raten der zu zahlende Betrag beglichen werden kann.
Nach Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie eine schriftliche Nachricht, ob und ggf. in welcher Form Ihnen eine Zahlungserleichterung gewährt werden kann.
Zeugenfragebogen
Wenn eine Person für einen festgestellten Verstoß nicht als Verantwortliche in Betracht kommt, befragt ihn die Verwaltungsbehörde als Zeugen. Der Zeuge ist zur Aussage verpflichtet, wenn ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Dem Halter eines Fahrzeugs geht entsprechend ein Zeugenfragebogen zu, wenn dieser offensichtlich nicht selbst sein Fahrzeug geführt hat (Abweichung auf Grund des Alters oder des Geschlechts), oder eine Firma Halter des Fahrzeuges ist.