Fehlbefüllte Biotonne

Fehlbefüllte Biotonne


ÄNDERUNGEN BEI DER BIOTONNE AB JULI 2024

Bioabfälle, die im Hausmüll entsorgt werden, machen etwa 40% des Gesamtabfalls aus und enthalten wertvolle organische Materialien aus Küche und Garten. Diese Abfälle können zu hochwertigem Kompost und umweltfreundlichen Biogas oder Strom verarbeitet werden. Um ihre Ressourcen optimal nutzen zu können, sollten Bioabfälle deshalb separat gesammelt und einer kommunalen Verwertung zugeführt werden.

Bei der Biomüll-Abfuhr im Rhein-Pfalz-Kreis werden deshalb ab Juli 2024 falsch befüllte Bioabfalltonnen nicht mehr geleert.


NOVELLE ZUR BIOABFALLVERORDNUNG

Hintergrund ist die Novellierung der Bioabfallverordnung (BioAbfV), die am 05. Mai 2022 verkündet wurde und nach einer Übergangsfrist von 12 Monaten in Kraft getreten ist.  Danach darf der Biomüll künftig nur noch höchstens ein Prozent an Störstoffen aufweisen.  Andernfalls kann der Bioabfall an den Umladestationen des Kreises und der Zentralen Abfallwirtschaft Kaiserslautern (ZAK), wo der Kreismüll zu wertvollem Kompost oder Biogas verarbeitet wird, zurückgewiesen werden. Dann muss der Bioabfall zum Müllheizkraftwerk nach Ludwigshafen transportiert und als Restmüll verbrannt werden.

Dadurch würden enorme Entsorgungskosten anfallen, die über die Abfallgebühren generiert werden müssten.  Um eine Verteilung der Kosten auf alle Kreisbürger/innen zu vermeiden, setzt der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft bei den Verursachern an.


WAS SIND BIO-ABFÄLLE?

Gemäß § 5 Absatz 8 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen im Rhein-Pfalz-Kreis (Abfallwirtschaftssatzung - AWS) vom 18.03.2024 gilt:

  Bioabfälle, die nicht selbst verwertet werden, sind über die Biotonne getrennt zu sammeln.

 Bioabfälle im Sinne dieser Satzung sind aus privaten Haushalten stammende organische bzw.   

 biologisch abbaubare Abfälle wie

  • Nahrungsmittel- und Küchenabfälle (Obst, Gemüse, Kaffee- und Teefilter, Eier- und Nussschalen, Südfrüchte, sonstige feste Lebensmittelreste etc.),
  • Gartenabfälle (Rasen-, Strauch- und Baumschnitt, Nadelstreu, Laub, Unkraut, Fallobst etc.)
  • und in kleinen Mengen Hobel- und Sägespäne etc.

Zur Entsorgung des Bioabfalls verwendete Papiertüten oder Zeitungspapier gelten ebenfalls als Bioabfall im Sinne des Satzes 2.“


WAS SIND STÖRSTOFFE?

Gemäß § 5 Absatz 8 der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) gilt:

„Nicht zum Bioabfall gehören:

 z.B. Kunststoffe aller Art, Schadstoffe, Hygieneartikel, Glas etc.

Nicht zu den Bioabfällen nach Satz 2 gehören insbesondere Tüten oder Beutel, die aus biologisch abbaubaren Wertstoffen (BAW) oder aus Polyethylen (PE-Beutel) bestehen, sowie alle sonstigen Plastiktüten und -beutel.“


KÜNFTIGE VORGEHENSWEISE 

Enthält eine zur Entleerung bereit gestellte Biotonne Störstoffe, führt dies zunächst gemäß § 18 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung zur Einordnung des gesamten Abfallgemisches in der Biotonne als Abfall zur Beseitigung bzw. als Restabfall.

Jeder technisch basierte Leerungsversuch (abgebrochener Entleerungsvorgang) einer fehlbefüllten Biotonne wird gemäß § 18 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung wie eine Regelentleerung behandelt und ist gebührenrelevant (siehe § 2 Abs. 7a Gebührensatzung).

Ab Juli werden die Abfuhrfahrzeuge mit einem technischen Detektionssystem ausgestattet, das erkennt, ob sich Störstoffe in der Biotonne befinden. Die Einführung des Systems erfolgt in zwei Stufen.

Stufe 1:  ab Juli 2024

Erkennt das System Störstoffe im Biomüll, wird die Leerung abgebrochen und die Tonne bleibt samt Inhalt stehen.

WICHTIG:

Nach dem Abbruch der Leerung im wird ein magentafarbener Aufkleber mit den Kontaktdaten des EBA an der Tonne angebracht. Die Betroffenen müssen sich daraufhin beim EBA melden und haben dann folgende Wahl:

 > Variante 1:

Die Betroffenen können den Inhalt der Biotonne selbst nachsortieren und diese bei der nächsten regulären Biomüll-Abfuhr entleeren lassen.

In diesem Fall fallen zwei Leerungsgebühren an:

für die abgebrochene Leerung und für die Leerung beim Folgetermin (vgl. § 18 Abs. 3 Abfallwirtschaftssatzung). 

Variante 2:

Die Biotonne wird nicht nachsortiert und soll stattdessen in der kommenden Woche als Restmüll abgefahren werden.

Auch hier fällt für die abgebrochene Leerung die Leerungsgebühr an. Zusätzlich wird eine Sondergebühr fällig, die sich nach der Größe der Biotonne richtet (vgl. § 18 Abs. 4 Abfallwirtschaftssatzung).

-> siehe Tabelle 1

Stufe 2:  Voraussichtlich ab Herbst 2024

Mit Hilfe einer weiteren technischen Detektion können Störstoffe auch während des Schüttvorgangs in das Entsorgungsfahrzeug festgestellt werden.  In diesem Fall ist eine (händische) Nachsortierung nicht mehr möglich und der gesamte Fahrzeuginhalt muss ggfs. als Restmüll verbrannt werden. Dies führt zu hohen Entsorgungskosten, die sich in weiteren Sondergebühren niederschlagen werden (vgl. § 18 Abs. 5 Abfallwirtschaftssatzung).

-> siehe Tabelle 2

HINWEIS:

Alle Betroffenen erhalten grundsätzlich eine schriftliche Benachrichtigung über die anfallenden Sondergebühren. Die Gesamtabrechnung erfolgt jedoch erst mit dem jährlichen Gebührenbescheid.




Für Rückfragen rund um fehlbefüllte Biotonnen stehen die Sachbearbeiter/innen der Veranlagung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen zur Gebührensatzung und zur Abfallwirtschaftssatzung finden Sie auch unter dem Button
Beratung und Informationen\Satzungen