Beratung und Informationen

Beratung und Informationen

Hier finden Sie zahlreiche nützliche Informationen rund um die Abfallentsorgung und den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft.

Informationen zum Behälterangebot, Formulare zur Terminvereinbarung für die Sperrmüllabfuhr und unsere Online-Meldeformulare finden Sie unter unseren Online-Services.

Informationen zu Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen finden Sie unter Sperrmüll.


Abfallberatung

Bei Unsicherheiten zur korrekten Abfalltrennung oder auf der Suche nach einem geeigneten Entsorgungsweg für Ihren Abfall besuchen Sie zunächst unser ausführliches Abfall-ABC.

Bei allgemeinen Fragen zur Abfalltrennung bedienen Sie sich bei unserem Informationsmaterial zum Nachlesen oder Ausdrucken und Aufhängen:

Abfall-Fibel (pdf)

ABFALLTRENNHILFE STANDARD (deutsch, englisch, türkisch) (PDF)

ABFALLTRENNHILFE STANDARD (DEUTSCH, ENGLISCH, Ukrainisch) (PDF)

ABFALLTRENNHILFE FÜR FLÜCHTLINGe (pdf)

Sortierhilfe für die Behältersammlung (pdf)

TRENNTabelle des dualen systems für lvp/gelber Sack (PDF)

TRENNtabelle des dualen systems für papier (PDF)


Abfallkalender

In unserem Online-Kalender können Sie die Abfuhrtermine in der Listen- oder Monatsansicht anzeigen lassen, zur Integration in Ihren Smartphone-Kalender als .ics-Datei ("Sync zu Kalender") oder zum selbst ausdrucken als .pdf-Datei herunterladen.

Nutzen Sie auch gerne unsere neue Abfall-App für Android und iOS, um sich direkt per Benachrichtigung an die Termine erinnern zu lassen und allen Themen rund um den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft auf dem Laufenden zu bleiben.

Downloaden Sie die Abfall-App direkt in Ihrem AppStore oder scannen Sie folgenden QR-Code mit Ihrem Smartphone. Wenn Sie diese Seite mit dem Smartphone besuchen, können Sie den QR-Code ebenso antippen, um zum App-Store zu gelangen.

Für Schifferstadt beachten Sie bitte die Einteilung der Abfuhrbezirke (pdf).


Abfallgebühren

Die Abfallgebühren werden in zwei Raten jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober fällig. Alle Gebührenpflichtigen, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, sollten die zu den Fälligkeitsterminen anstehenden Überweisungen nicht versäumen. Bitte verwenden Sie bei der Überweisung die auf dem Bescheid angegebene IBAN-Nummer. Als Verwendungszweck ist die auf dem Bescheid vermerkte Objektnummer einzutragen.

Bequem und sicher: Das Lastschrifteinzugsverfahren
Gebührenpflichtigen, die dem EBA ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) erteilt haben, werden die Raten automatisch zum Fälligkeitstermin vom Konto abgebucht, Guthaben werden zeitnah erstattet. Das Einzugsverfahren hilft somit durch Versäumnis entstehende Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden. Zudem bleibt der Gang zur Bank erspart.

Das SEPA-Lastschriftmandat kann dem EBA jederzeit schriftlich erteilt werden. Nutzen Sie hierzu bitte unser SEPA-Lastschriftformular (pdf) (auch als Anlage bei Ihren Gebührenbescheiden). Für Fragen zum Bankeinzug stehen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter 0621 / 5909 - 5191 und - 5190 gerne zur Verfügung.

Abfallgebühren-FaltblatT ab 01.01.2023 (PDF)

  • Erläuterungen zu Gebühren für Haushalte

    Die im Rhein-Pfalz-Kreis zu entrichtenden Abfallgebühren gliedern sich in eine Jahresgrundgebühr und eine verbrauchsabhängige Zusatzgebühr

    Die von den Haushalten zu zahlende Jahresgrundgebühr richtet sich zunächst nach Art und Größe der genutzten Abfallbehälter, deren Volumina wiederum an der Personenzahl des einzelnen Haushaltes bemessen ist. Sie beinhaltet in der Regel 8 Leerungen je Behälter und Kalenderjahr sowie zwei Sperrmüllabfuhren, die Abholung ausgedienter Kühlgeräte, die Hecken- und Baumschnittsammlung, die Nutzung des Schadstoffmobils und der Wertstoffhöfe. Die Grundgebühr ist eine Mindestgebühr. Bei unterjähriger Anmeldung zur Abfallentsorgung (z.B. Zuzug) reduziert sich die Anzahl der in der Grundgebühr enthaltenen Leerungen entsprechend monatsanteilig. Nicht in Anspruch genommene Freileerungen (Anzahl < 8) werden nicht erstattet.

    Die Zusatzgebühr berücksichtigt darüber hinaus das individuelle Leerungsverhalten der Haushalte. Unter Einsatz eines elektronischen Erkennungssystems wird die Anzahl der Behälterleerungen automatisch erfasst und zur Berechnung der Zusatzgebühr verwendet. Die Zusatzgebühr wird in der Regel für die 9. und jede weitere Behälterleerung im Kalenderjahr fällig. Im Rhein-Pfalz-Kreis gilt somit das Verursacherprinzip. Wer Abfälle vermeidet, trennt oder verwertet, kann Gebühren sparen.

    ABFALLGEBÜHRENÜBERSICHT bis 31.12.2022 (PDF)ABFALLGEBÜHRENÜBERSICHT AB 01.01.2023 (PDF)

    Wahl der Abfallbehälter für den Haushalt
    Abhängig von der Haushaltsgröße (Personenanzahl) hat jeder Haushalt ein in der Satzung festgelegtes Mindest-Behältervolumen vorzuhalten ("Mindestvorhaltevolumen"). Sich daraus ergebende Standard-Behälterkombinationen können über die nachfolgende Tabelle ermittelt werden.
    Hiervon abweichende größere Behälter können jederzeit gewählt werden, kleinere Behälter jedoch nur dann, wenn das Gesamtvolumen beider Behälter das vorgegebene Mindestvorhaltevolumen nicht unterschreitet.

    Behältervorschläge gemäß Mindestvorhaltevolumen auf Grundlage der Abfallgebührensatzung (gültig ab 01.01.2023) des Rhein-Pfalz-Kreises:


  • Erläuterungen zu Gebühren für Gewerbe

    Alle Grundstücke im Rhein-Pfalz-Kreis, auf denen gewerbliche Abfälle anfallen (z.B. Gewerbetreibende, Vereine, öffentliche Einrichtungen), sind mit mindestens einem 60-Liter-Restabfallgefäß an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen.

    Die im Rhein-Pfalz-Kreis zu entrichtenden Abfallgebühren gliedern sich in eine Jahresgrundgebühr und eine verbrauchsabhängige Zusatzgebühr.

    Die von den Gewerbetreibenden zu zahlende Jahresgrundgebühr für Kleinbehälter (60-1.100 Liter) richtet sich nach der Größe des genutzten Restabfallgefäßes und beinhaltet 8 Leerungen je Behälter und Kalenderjahr. Die Grundgebühr ist eine Mindestgebühr. Nicht in Anspruch genommene Freileerungen (Anzahl <8) werden nicht erstattet. Die Gewerbegebühren decken ausschließlich die Nutzung der Restabfallbehälter ab. Sonderleistungen, wie z.B. die Sperrmüllabfuhr, die Grünschnittsammlung sowie die Nutzung der Wertstoffhöfe können von gewerblichen Nutzern nicht in Anspruch genommen werden.

    Die Zusatzgebühr für Kleinbehälter berücksichtigt darüber hinaus das individuelle Leerungsverhalten des Nutzers. Unter Einsatz eines elektronischen Erkennungssystems wird die Anzahl der Behälterleerungen automatisch erfasst und zur Berechnung der Zusatzgebühr verwendet. Die Zusatzgebühr wird für die 9. und jede weitere Behälterleerung im Kalenderjahr fällig. Im Rhein-Pfalz-Kreis gilt somit das Verursacherprinzip: "Wer Abfälle vermeidet und trennt, kann Gebühren sparen. Wer viel Abfall produziert, der zahlt entsprechend höhere Gebühren." 

    ABFALLGEBÜHRENÜBERSICHT AB 01.01.2022 (PDF)ABFALLGEBÜHRENÜBERSICHT AB 01.01.2023 (PDF)Infoblatt zur gewerbeabfallentsorgung (PDF)

  • Behältererkennungssystem

    Alle Bio- und Restmüllbehälter sind mit einem elektronischen Chip ausgestattet, durch den jede Leerung automatisch registriert wird. Dieses elektronische Erkennungssystem ermittelt die persönliche Leerungsanzahl jedes einzelnen Haushalts.

    Anhand Ihrer Leerungsdaten können wir Ihre Abfallgebühren unter Berücksichtigung Ihres individuellen Entsorgungsverhaltens ermitteln. Diese verursachergerechte Gebührenermittlung bietet einen finanziellen Anreiz zur Abfallvermeidung und -trennung und entwickelt dadurch eine ökologisch vorteilhafte Lenkungswirkung auf die Abfallmengenströme.


Satzungen

Die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und sonstige Entsorgung von Abfällen im Rhein-Pfalz-Kreis (Abfallwirtschaftssatzung) bildet die rechtliche Grundlage für die öffentliche Abfallentsorgung in unserem Kreis.

Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) ist die rechtliche Grundlage für die im Rhein-Pfalz-Kreis erhobenen Abfallgebühren.

Die Betriebssatzung regelt die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft. Sie entfaltet keine direkte Außenwirkung.

Abfallwirtschaftssatzung vom 01.01.2016, Gültig bis 01.07.2024 (PDF)

ABFALLWIRTSCHAFTSSATZUNG VOM 18.03.2024, GÜLTIG AB 01.07.2024 (PDF)

ABFALLGEBÜHRENSATZUNG VOM 12.12.2022, GÜLTIG AB 01.01.2023 (PDF)

ABFALLGEBÜHRENSATZUNG VOM 18.03.2024, GÜLTIG AB 01.07.2024 (PDF)

Betriebssatzung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft (pdf)


Sonstige Informationen zur Abfallentsorgung

  • Private Entsorger und Containerdienste 

    Unter folgendem Link finden Sie eine Übersicht mit regionalen Entsorgungsunternehmen. Diese Auswahl erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Firmen sind den Branchenbüchern (Gelbe Seiten) zu entnehmen.

    Die Andienung von Abfällen an private Entsorgungsunternehmen erfolgt außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung und ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Ein Preisvergleich ist daher empfehlenswert.REGIONALE ENTSORGUNGSUNTERNEHMEN (PDF)

  • Bau- und Renovierungsabfälle 

    Bei Neubau, Umbau oder bei Ausbesserungen von Häusern bzw. Grundstücken können eine Vielzahl sogenannter Bau- und Renovierungsabfällen anfallen, die nicht über die öffentliche Abfallabfuhr entsorgt werden können. Diese Abfälle sind in Eigenregie und entgeltlich über private Entsorgungsunternehmen (siehe oben) zu entsorgen.

    Zu den Bau- und Renovierungsabfällen gehören Gegenstände, welche ehemals bauliche Bestandteile bzw. Erweiterungen eines Gebäudes oder Grundstücks waren (z.B. Dämm- und Ausbaumaterial, Türen, Fenster, Sanitäreinrichtungen, Rohre, Zäune, Pergolen, Tore, Markisen, Roll- und Fensterläden, Sichtschutzwände, Wandpaneele, Parkett usw.).

    Zum Bauschutt gehören mineralische Bauabfälle wie z.B. Beton, Ziegel, Backsteine, Natursteine, Porzellan und Fliesen. Großmengen können kostenpflichtig an der Kreisbauschuttdeponie Schifferstadt oder bei privaten Entsorgern angeliefert werden. Kleinmengen an verwertbarem Bauschutt (max. eine Kofferraumladung/Woche) werden kostenlos auf den Wertstoffhöfen angenommen (siehe unten).

    Fallen bei Ihnen größere Mengen unterschiedlicher Renovierungsabfälle an, so empfiehlt es sich, die einzelnen Stoffe (Metall, Holz, Schutt, Kunststoffe) schon an der Baustelle getrennt zu halten. Das spart Sortierkosten und der private Entsorger kann die verwertbaren Abfälle leichter einer Verwertung zuführen. Fragen Sie daher vor Baubeginn Ihren privaten Entsorgungsbetrieb.


  • Bauschuttannahme auf den Wertstoffhöfen

    Der auf den Wertstoffhöfen im Rhein-Pfalz-Kreis erfasste Bauschutt wird zur Herstellung von Recycling-Schotter eingesetzt. Aus diesem Grund dürfen in die Bauschutt-Container der Wertstoffhöfe ausschließlich verwertbare mineralische Bauabfälle gegeben werden!

    Infoblatt zur Bauschuttannahme

    Recycling-Schotter muss physikalisch und chemisch stabil sein. Das heißt er muss mechanisch belastbar sein und darf keine wasserlöslichen Bestandteile enthalten, die mit dem Niederschlag ins Grundwasser gelangen könnten. Da Recycling-Schotter zum Wegebau und Oberflächenbefestigung teilweise offen eingebaut wird, darf er zudem keine Stoffe enthalten, die Natur und Landschaft verschmutzen bzw. schädigen können.

    Um brauchbaren Recycling-Schotter zu gewinnen, der die gesetzlichen Qualitätsanforderungen erfüllt, sind Fremd- und Störstoffe unbedingt aus den Containern fernzuhalten. Das Aufsichtspersonal ist angewiesen und berechtigt, Störstoffe bzw. damit verunreinigte Bauschuttgemische abzuweisen. Abgewiesene, nicht verwertbare Bauabfälle sind wieder mitzunehmen und können entgeltlich bei privaten Entsorgungsunternehmen (pdf) angeliefert werden.

    ► Wertstoffe, die angenommen werden:

    • Backsteine, Ziegelsteine, Klinker, Dachziegel, Kalksandstein
    • Betonbauteile (max. 50 cm) und -bruch
    • Pflasterseine, Gehwegplatten, Knochensteine
    • Natursteine, Kiesel, Marmorplatten
    • Fliesen, Sanitärkeramik (ohne Armaturen, ohne Kunststoffe)
    • Porzellan, Ton- und Steingutgefäße, Terrakotta


    ► Störstoffe, die nicht angenommen werden:

    • Bauschutt, der mit Störstoffen oder Anhaftungen (z.B. Kunststoffe, Glas, Holz, Stroh, Papier) verunreinigt ist.
    • Sackware
      Unverbrauchte Reste von Zement, Gips, Mauerbinder u. Kleber (pulvrig und fest!).
    • Leichtbaustoffe
      z.B. Porenbeton bzw. Gas- und Leichtbetonsteine (z.B. Ytong/Bims/Blähton)
    • Hartfaserplatten aller Art
      z.B. Eternit, Wellasbestzement, Fensterbänke, Blumenkästen, Heraklith
    • Gipsbaustoffe
      z.B. Gipsplatten, Gipskartonplatten (Rigips), Gipsfaserplatten (Fermacell), Stuckreste
    • Speichersteine
      z.B. Nachtspeicherkerne, Schamotte, verrußte Kaminsteine
    • Feinmaterial
      Sand, Erdaushub, Mutterboden
    • Straßenaufbruch, Asphalt
    • Mörtel, Putz

    Auf den Wertstoffhöfen wird verwertbarer Bauschutt nur in Kleinmengen bis zu max. einer Kofferraumladung pro Woche angenommen. Größere Mengen sind bei privaten Entsorgern zu entsorgen.

  • Dispersionsfarben

    Handelsübliche Wandfarben für den Innenraum (Dispersionsfarben) enthalten in der Regel keine organischen Lösemittel sondern werden auf Wasserbasis hergestellt. Sie gehören zu den Restabfällen und werden daher nicht am Schadstoffmobil angenommen. Es gibt verschiedene Entsorgungsmöglichkeiten:

    a) Private Entsorgungsunternehmen:
    Flüssige und feste Dispersionsfarbreste werden z.B. bei folgenden privaten Entsorgungsunternehmen kostenpflichtig angenommen:

    • Nord: Fa. Süd-Müll, Gerolsheimer Straße, 67258 Heßheim, 06233-77010
    • Mitte: Fa. Zeller, In der Schlicht 6, 67112 Mutterstadt, 062134-94740
    • Süd: Fa. Höhl, Alte Rheinhäuser Str. 15, 67346 Speyer, 06232-810800

    b) Restabfallabfuhr:
    In der Restmülltonne werden Farbreste nur unter bestimmten Bedingungen mitgenommen. Wandfarbenreste sind vor der Entsorgung vollständig eintrocknen zu lassen oder unter Zugabe von Sand, Gips oder Sägespänen stichfest einzudicken. Die so behandelten Farbreste können zusammen mit dem Eimer über die Restmülltonne / Zusatzabfallsäcke entsorgt werden. Flüssige Farben können aus technischen Gründen nicht mitgenommen werden.

    Leere Eimer in den gelben Sack
    Restlos entleerte Farbeimer gehören zu den Verkaufsverpackungen und können über die gelben Säcke entsorgt werden. Ausgehärtete Farbreste sind zuvor durch Klopfen herauszulösen und über die Restabfallabfuhr zu entsorgen.

  • Altakten Entsorgung

    Zur Vernichtung von Altakten oder persönlichen Daten können die Altakten vom Abfallerzeuger persönlich am Müllheizkraftwerk Ludwigshafen angeliefert werden. Das Annahmepersonal gibt die Akten direkt in den Müllaufgabebunker.

    Zur Zeit ist die Altaktenanlieferung am MHKW nur montags bis donnerstags in der Zeit von 15:30 bis 17:30 Uhr möglich. Die Anlieferung von Altakten ist vorab bei der GML unter Tel. 0621 / 59177 - 120 anzumelden. Die Anlieferpreise werden vor Ort in bar erhoben.

    Weitere Informationen der Anlagenbetreiberin GML

  • Tierkadaver

    Tote Haustiere können auf folgenden Wegen entsorgt bzw. bestattet werden:

    1. Begraben auf dem eigenen Grundstück bei Tieren bis ca. mittlerer Hundegröße, sofern sich das Grundstück nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet befindet und die Tiere so tief vergraben werden, dass diese nicht von einem anderen freilebenden Tier wieder ausgegraben werden können.

    2. Abgabe in einer Tierarztpraxis nach vorheriger Nachfrage, hierbei wird ein Entsorgungsbetrag fällig, der dort zu entrichten ist.

    3. Wird das Tier beim Tierarzt eingeschläfert, so kann es dort verbleiben oder zum Begraben bzw. Kremieren mitgenommen werden.

    4. Bestattung auf einem Tierfriedhof.

    5. Verbrennung in einem Tierkrematorium (auch für Großtiere wie Pferde möglich), hierbei bestehen vielfältige Möglichkeiten, wie der Tierhalter die Asche zurückerhalten kann (neben Urnen z.B. in Kristallen oder Schmuckstücken).

    6. Kleine Haustiere wie beispielsweise Hamster, Vögel, Ratten oder Mäuse können auch in Kunststofftüten verpackt über den Hausrestmüll (Schwarze Tonne) entsorgt werden. Bitte nicht in der Biotonne entsorgen!

    7. Schweine, Schafe, Ziegen, Rinder und Pferde sind (sofern sie nicht verbrannt werden sollen) von einer Tierkörperbeseitigungsanlage abzuholen. Die nächstgelegene Stelle wäre für den Rhein-Pfalz-Kreis die Tierkörperbeseitigungsanlage in Rivenich, tba.rivenich@t-online.de, Tel.: 06508/91430.

    8. Bei Fund eines toten Haustieres kann das zuständige Ordnungsamt (zuständig für Fundtiere) oder bei Fund im Wald der zuständige Jagdpächter kontaktiert werden.

    9. Für den Rhein-Pfalz-Kreis wäre zur Kremierung das ihn Ludwigshafen befindliche Tierkrematorium Anubis sowie die Haustierbestattung Rhein-Neckar Ansprechpartner. Tierarztpraxen müssen bezüglich der Aufnahme angefragt werden.

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