Bisher mussten die Unternehmen bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, beziehungsweise Güterhändler bei der Annahme von Bargeldbeträgen ab 15.000 Euro oder mehr, ausschließlich den Vertragspartner identifizieren. Identifizieren heißt dabei, sich den Personalausweis (oder ein vergleichbares Dokument) zeigen zu lassen, die notwendigen Daten zu erfassen und somit auch die vom Kunden gemachten Angaben anhand des Ausweises zu überprüfen.
Seit Mitte Juni 2016 müssen die Unternehmen nicht nur den Vertragspartner identifizieren, sondern auch die für ihn auftretende Person, das kann zum Beispiel ein Bote oder ein Bevollmächtigter sein.
Auf den Internetseiten der ADD finden sich unter http://www.add.rlp.de/Kommunale-und-hoheitliche-Aufgaben,-Soziales/Ordnungswesen,-Hoheitsangelegenheiten/Geldwaeschegesetz/Infos-fuer-Gueterhaendler/ Dokumentationsbögen, die verwendet werden können, um die notwendigen Daten bei der Identifizierung des Vertragspartners sowie gegebenenfalls des Vertreters zu erheben.
In der Kreisverwaltung steht als Ansprechpartnerin Regina Blaufuß (0621 5909 533; regina.blaufuss@kv-rpk.de) immer vormittags für Fragen rund um das neue Geldwäschegesetz zur Verfügung. Weitere Informationen sind unter Geldwäsche zu finden.