Mit diesen Verfügungen werden die Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen und bei Hausschweinen kombiniert. Dabei wurde eine neue Sperrzone III für die Bekämpfung der ASP bei Hausschweinen festgesetzt. Die darin enthaltenen Anordnungen betreffen daher in erster Linie Schweinehalter. Die neuen Allgemeinverfügungen treten am Dienstag, 20. August, in Kraft.
Mit der neuen Sperrzone III werden die bisherigen Sperrzonen I und II zur Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen ergänzt. Es ergeben sich damit folgende Änderungen:
- Die bisherige Sperrzone I (Pufferzone) zur ASP-Bekämpfung bei Wildschweinen wird erweitert.
Das Gebiet umfasst nun:
- Die Stadteile von Ludwigshafen am Rhein, die nicht zur Sperrzone III oder Sperrzone II gehören, sowie Mutterstadt, Altrip, Neuhofen, Waldsee, Otterstadt, Rödersheim-Gronau, Hochdorf-Assenheim, Dannstadt-Schauernheim und Limburgerhof.
- Sowie folgende Teile von Böhl-Iggelheim: von Landkreisgrenze im Westen Gebiete, die nördlich der Eisenbahnlinie liegen bis zum S-Bahnhof Böhl-Iggelheim. Vom S-Bahnhof nach Süden der L 528 folgend, dann der L 532 nach Osten folgend, dann L 454 nach Osten bis zur Gemeinde Grenze Schifferstadt.
- Sowie folgenden Teile der Gemeinde Schifferstadt: das Gebiet im Westen an der Grenze nach Böhl-Iggelheim, das Gebiet nördlich der L454 bis zum Kurzgraben und dann dem Scheidegraben nach Süden folgend bis zur A 61 nach Süden folgend bis zum Staudamm Rehbach/ Neugraben. Dann dem Neugraben nach Südosten folgend der bebauten Grenze von Schifferstadt entlang bis zur Waldseer Straße im Osten folgend. Entlang der Waldseer Straße nach Osten bis zur südlichen Grenze des Kiesabgrabungsgebietes (Flurbezeichnung Heuplatte) folgend bis zum Ranschgraben. Dem Ranschgraben nach Nordosten folgend bis zur Gemeindegrenze Neuhofen.
- Sowie das Gebiet der Stadt Speyer nördlich A61 und das Gebiet der Stadt Speyer südlich der A61, das im Westen, durch den Spitzenreiherhofgraben dem Franzosengraben, dem Südufer von Steinhäuserwühlsee, Wammsee und der Kläranlage der Stadt Speyer begrenzt ist.
- Die bisherige Sperrzone II (Infizierte Zone) zur ASP-Bekämpfung bei Wildschweinen bleibt wie bisher bestehen.
Das Gebiet umfasst Teile der Stadt Ludwigshafen (BASF-Werksgelände, bebaute Ortslage Oppau, ganzer Stadtteil Edigheim), die bebaute Fläche der Stadt Frankenthal sowie die östlich davon gelegenen Freiflächen des Stadtgebietes, sowie die Gemeinden Beindersheim, Großniedesheim, Kleinniedesheim, Bobenheim-Roxheim.
- Eine neue Sperrzone III wurde zur ASP-Bekämpfung bei Hausschweinen geschaffen. Sie überlagert die bisherige Sperrzone II und Teile der Sperrzone I.
Das Gebiet umfasst die Gemeinden Bobenheim-Roxheim, Kleinniedesheim, Großniedesheim, Beindersheim, Heuchelheim bei Frankenthal, Lambsheim, Heßheim, Maxdorf, Birkenheide und Fußgönheim, die gesamte Stadt Frankenthal und folgende Stadtteile der Stadt Ludwigshafen am Rhein: Ruchheim, Oggersheim, Friesenheim, Oppau und Edigheim.
Was gilt in den Sperrzonen I und II?
Die Anordnungen für die Sperrzonen I und II haben sich nicht geändert.
In der Sperrzone I (Pufferzone) betreffen die Maßnahmen die Jagd und landwirtschaftliche Unternehmen.
In der Sperrzone II (Infizierte Zone) werden auch Vorgaben für die allgemeine Bevölkerung aufgeführt. Diese beinhalten unter anderem:
- Im gesamten Gebiet gilt eine Leinenpflicht für Hunde.
- Radfahrer, Reiter, Fußgänger und Rollstuhlfahrer dürfen sich im Waldgebiet ausschließlich auf befestigten Waldwegen oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen aufhalten.
- Veranstaltungen mit Schweinen (Messen, Versteigerungen etc.) sind untersagt.
- Sofern Zäune errichtet werden, sind diese zu dulden – auch dann, wenn sie einen Durchgang verhindern. Werden Durchlässe oder Tore genutzt, müssen diese unverzüglich wieder geschlossen werden.
Was gilt zusätzlich in der neuen Sperrzone III?
Die zusätzlichen Anordnungen für die neue Sperrzone III betreffen in erster Linie Schweinehalter – sowohl gewerbliche Halter als auch Hobbyhalter, etwa von sogenannten Mini-Pigs. Sie müssen etwa unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine dem Veterinäramt des Rhein-Pfalz-Kreises gemeldet werden – ebenso wie die Anzahl erkrankter Schweine. Sie müssen ihre Tiere täglich auf Krankheitsanzeichen untersuchen, müssen ihre Tiere absondern, dürfen den Stall nur mit Schutzkleidung betreten und noch viele weitere Vorgaben beachten. Details sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen.
Der Rhein-Pfalz-Kreis weist noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die ASP für Menschen ungefährlich ist. Sie betrifft ausschließlich Wild- und Hausschweine. Die Viruserkrankung ist allerdings hoch ansteckend. Sie kann etwa über Schuhe, Kleidung oder andere Tiere (wie etwa Hunde) weiterverbreitet werden. Der Kreis bittet daher weiterhin um erhöhte Vorsicht:
- Spaziergänger, Wanderer, Radfahrer aber auch Autofahrer werden gebeten, in der Natur sowie auf Rastplätzen an Autobahnen und Landstraßen keine Lebensmittel und Speisereste wegzuwerfen. Auch in die dort aufgestellten offenen Müllkörbe dürfen keine Speisereste entsorgt werden. Stattdessen müssen diese zuhause weggeworfen werden.
- Wer ein totes Wildschwein findet, sollte umgehend den Verwaltungsstab des Kreises informieren. Er ist unter den Telefonnummern 0621/5909-5810 oder -5811 (zu den Geschäftszeiten, siehe unten) sowie unter der E-Mail-Adresse stab@rheinpfalzkreis.de zu erreichen. Das tote Tier sollte auf keinen Fall berührt und genügend Abstand (mindestens 5 Meter) gewahrt werden, damit das Virus nicht weiterverbreitet wird.
Die Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung werden über den Verwaltungsstab des Rhein-Pfalz-Kreises gesteuert. Der Kreis bittet ausdrücklich darum, von Anfragen an das Veterinäramt sowie an die Kreisverwaltung abzusehen. Der Verwaltungsstab steht für alle Anfragen und Hinweise aus der Bevölkerung zur Verfügung. Er ist unter den Telefonnummern 0621/5909-5810 oder -5811 sowie unter der E-Mail-Adresse stab@rheinpfalzkreis.de zu erreichen. Die Geschäftszeiten des Verwaltungsstabs lauten wie folgt: montags bis donnerstags 8-16 Uhr, freitags 8-13 Uhr.