Neue Regelung für Alttextilien: Was gehört in die Altkleidersammlung und was nicht?


Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht mit der Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie seit Beginn des Jahres eine Getrennthaltungspflicht für Alttextilien vor. Sie betrifft die in den privaten Haushaltungen anfallenden, nicht verwertbaren  Textilabfälle. 

Konkret bedeutet das, dass verwertbare Kleidung, Bettwäsche, Gardinen etc. in die Altkleidersammlung gegeben werden sollen. Nicht verwertbare Alttextilien sind dagegen weiterhin über den Restmüll zu entsorgen.

Idealerweise kommen die Alttextilien zunächst in die Waschmaschine. So tragen alle Bürgerinnen und Bürger dazu bei, dass Ihre gebrauchten Alttextilien auch wirklich weiterhin genutzt werden und kein Schmutz in die Alttextilcontainer gerät. 

Grundsätzlich gelten dabei folgende Punkte:

• Wiederverwendbare, saubere sowie zerschlissene Kleidung soll in den im Kreis vorgesehenen Altkleidercontainer abgegeben werden.

• Stark verschmutzte, abgenutzte oder Textilien mit starken Gerüchen können weiterhin in die Restmülltonne geworfen werden.


Beispiele für Alttextilien, die angenommen werden:

➢ Saubere Kleidung, Schuhe, Gardinen, Bettwäsche etc.

➢ Zerschlissene Alttextilien (z.B. leichte Risse)


Beispiele für Alttextilien, die nicht angenommen werden:

➢ Verschmutzungen wie sichtbare Erde, Schlamm oder ähnliche Verunreinigungen

➢ starke abgenutzte Kleidung

➢ Textilabfälle mit elektronischen Komponenten (z.B. Schuhe/Kleidungsstücke mit Leuchtfunktionen)

➢ starke Gerüche: z.B. unangenehme Gerüche wie Schweiß oder Rauch.

➢ Flecken: z.B. Öl, Lebensmittel oder andere hartnäckige Flecken.