Die zuständigen Behörden für die Meldung der Tiere sind das Veterinäramt der Kreisverwaltung und die Tierseuchenkasse. Das Meldeformular finden Sie hier.
Hintergrund der Aufforderung ist die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP), die mittlerweile auch in Rheinland-Pfalz angekommen ist und jüngst im Kreis Bad Dürkheim bei einem Hausschwein nachgewiesen wurde. Die ASP ist eine schwere, hochansteckende und unheilbare Virusinfektion, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt und fast immer zum Tod der infizierten Schweine führt.
Schweinhalter sind grundsätzlich verpflichtet, die Tierhaltung den zuständigen Behörden zu melden. Da Minischweine dieselben Krankheiten wie die normalen Hausschweine bekommen können, werden sie rechtlich auch genauso behandelt. Für das Halten von Schweinen als Hobbytiere, also auch für das Halten von sogenannten „Mini-Pigs“ (Miniaturschweine), gelten daher dieselben gesetzlichen Regelungen wie für Hausschweine mit denen gezüchtet wird oder die geschlachtet werden sollen.
Neuanmeldung von meldepflichtigen Tieren ab dem 1. Tier
Es gibt zwei Meldeverpflichtungen, die Sie als Tierhalterin bzw. Tierhalter beachten müssen, auch dann, wenn Sie nur wenige Tiere als Hobby halten. Diese Verpflichtungen gelten schon ab dem 1. Tier, weil sich jedes einzelne Tier an Seuchen oder seuchenartigen Erkrankungen anstecken und diese weiterverbreiten kann.
Meldung bei dem zuständigen Veterinäramt vor Beginn der Tierhaltung
Nach § 26 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) besteht die Pflicht zur Anzeige der Tierhaltung an die zuständige Veterinär- und Landwirtschaftsverwaltung der Kreisverwaltungen, und zwar bereits vor Aufnahme der Tierhaltung. Änderungen in der Haltung sowie die Aufgabe der Haltung sind dem Veterinäramt ebenfalls anzuzeigen.
Tierhalterin bzw. Tierhalter im Sinne der ViehVerkV ist jede bzw. jeder der Schweine hält, für die Haltung verantwortlich ist, unabhängig vom Zweck oder der Dauer der Haltung, ob entgeltlich oder unentgeltlich und unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.
Meldung zur Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz
Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 12 Absatz 1 des Rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (LTierSG) und den Satzungen der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz.
Was mache ich, wenn ich die Fristen nicht eingehalten habe?
In diesem Fall holen Sie das jeweils Versäumte bitte sofort nach. Bei bereits begonnener Tierhaltung melden Sie sich bitte parallel bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis und der Tierseuchenkasse an.