Online-IfSG-Belehrung

Online-Infektionsschutzbelehrung

Wenn Sie in unserem Zuständigkeitsbereich Ihren Hauptwohnsitz haben (Rhein-Pfalz-Kreis, Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein und Speyer) können Sie die die Infektionsschutzbelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz auch online durchführen. 

Online bedeutet, dass Sie an keinem Präsenztermin vor Ort teilnehmen müssen, sondern die Belehrung zum Beispiel bequem von zu Hause aus durchführen können. Es kann bei der Online-Belehrung zwischen verschiedenen Sprachen gewählt werden. 

WICHTIG:
Nach Absolvierung der Belehrung können Sie die Bescheinigung 48 Stunden nach Abschluss der Belehrung und gegen Vorlage der Gebühr i.H.v. 30,00 € in bar im Gesundheitsamt, Dörrhorststraße 36, 67059 Ludwigshafen ABHOLEN. Bitte bringen Sie dafür Ihren Personalausweis oder eine Vollmacht mit und sprechen Sie zu den üblichen Öffnungszeiten des Gesundheitsamtes bei uns vor. 

Die Bescheinigung muss spätestens drei Monate nach Abschluss der Belehrung abgeholt werden.

Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass für den bereits entstandenen Aufwand eine Gebühr in Höhe von 22,50 € zu zahlen ist, wenn die Bescheinigung nicht innerhalb von drei Monaten abgeholt wird.

Gebühren:

Wir erheben Gebühren i.H.v. 30,00 € in bar. Die Gebühr richtet sich nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis der Gesundheitsverwaltung RLP. Bitte bringen Sie den Betrag zur Abholung der Bescheinigung mit. 

Eine Zahlung mit EC-Karte ist derzeit noch nicht möglich.

Hinweis zur Gebührenfreiheit:

Haben Sie im Anmeldeprozess einen entsprechenden Nachweises hochgeladen, können Sie von den Gebühren befreit werden. Es werden entsprechende Nachweise über die Berufsausbildung, über das berufsbezogene Praktikum oder über das freiwillige soziale Jahr akzeptiert. Ansonsten entfällt in diesen Fällen die Gebührenfreiheit.

Die Gebührenfreiheit besteht nicht für Schüler, Auszubildende und Studenten die nicht eine berufsbezogene Berufsausbildung, ein berufsbezogenes Praktikum oder ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren.

Weitere Informationen:

Zusatzinformationen für Feste in Vereinen, Straßenfesten etc.: Wer ehrenamtlich und nicht öfter als 3 Mal im Jahr Helfer/-in im Lebensmittelbereich bei entsprechenden Veranstaltungen ist, benötigt in der Regel keine Belehrungsbescheinigung des Gesundheitsamtes. Unabhängig davon gelten natürlich die gesetzlichen Tätigkeitsverbote, die dem Merkblatt vom Robert-Koch-Institut zu entnehmen sind. 

 

Weitere wichtige Merk- und Hinweisblätter zur Küchenhygiene und zum Umgang mit Lebensmitteln erhalten Sie beim Veterinäramt und dem Gesundheitsamt auf Anfrage.

www.pexels.com/Mikhail Nilov

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Online Belehrung § 43 Infektionsschutzgesetz 

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Dienstag Von 08:00 bis 12:00 Uhr Von 14:00 bis 16:00 Uhr

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