Landschaftsschutzgebiet „Am Quodgraben“, Schifferstadt

Amtsblatt des Rhein-Pfalz-Kreises vom 13.02.2009

Rechtsverordnung
über das Landschaftsschutzgebiet „Am Quodgraben“,
Gemarkung Schifferstadt, Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis

vom 3. November 2008

Aufgrund des § 20 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) in der Fassung vom 28. September 2005 (GVBl. S. 387) wird verordnet:

§ 1
Bezeichnung

Das in § 2 näher beschriebene und in der beigefügten Karte gekennzeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet bestimmt. Es trägt die Bezeichnung „Am Quodgraben“.


§ 2
Gebietsbeschreibung

(1) Das Landschaftsschutzgebiet ist etwa 59,4 ha groß und umfasst Teile der Gemarkung Schifferstadt im Landkreis Rhein-
     Pfalz-Kreis.
(2) Die Grenze des Gebietes verläuft - im Westen im Bereich der Holzgasse beginnend - entgegen dem Uhrzeigersinn - wie
     folgt:
Von der Südspitze des bebauten Grundstücks 2603/3 (Holzgasse 11) aus überquert sie in gerader Verbindung die Holzgasse (Plan-Nr. 2605/4) bis zur Nordspitze der Parzelle 4331/9 (Holzgasse 22), folgt von dort zunächst deren, dann der Ostgrenze des Grabenflurstücks 4203 (zugleich Ostgrenze des Landschaftsschutzgebietes „Rehbach-Speyerbach“) über insgesamt ca. 390 m bis zum nördlichsten Punkt der Parzelle 4199/2. Diesen verbindet sie auf direkter Linie mit der Nordspitze des Grundstücks 4201 (gleichzeitig Nordspitze von 4200), begleitet deren nordöstliche Begrenzung bis zum Auftreffen auf die Wegeparzelle 4089/5, überquert sie und trifft auf die Nordspitze der Parzelle 3329, zeichnet deren sowie die nach Nordnordosten orientierten Abgrenzungen der Flurstücke 3330, 3332, 3333/1 bis 3337/1, 3338/3, 3338/7, 3339/2, 3340/2, 3341/2 und 3566/18 über insgesamt ca. 110 m nach und erreicht so die Westseite des Kestenberger Weges mit der Bezeichnung 3566/17. Hier knickt sie nach Norden ab und folgt auf einer Gesamtlänge von etwa 190 m den Westgrenzen der Straßenparzellen 3566/17, 3328/2, 3327/4, 3325/4 und wiederum 3566/17 bis zum Nordende des Flurstücks 3566/14. Dieses verbindet sie - den Weg nach Norden schneidend - mit der Südecke der winzigen Dreiecksparzelle 2907/2. Seine sowie die Westgrenzen der Plannummern 2908/2 bis 2912/2 nachzeichnend stößt sie auf das den Kestenberger Weg bildende Grundstück 2952/3, folgt ihm westseits rund 60 m nach Norden bis zur Südostecke der bebauten Parzelle 2920 (Kestenberger Weg 54), knickt dort entlang seiner Südgrenze in nordwestliche Richtung ab, nimmt seine sowie die Westgrenzen der Parzellen 2922, 2924, 2925, 2926, 2928/3, 2930, 2931, 2932/1, 2934, 2936, 2937, 2939, 2941 und 2944/1 auf, erreicht so die Südwestecke des Weges 2945/1 und umfährt ihn bis zum Auftreffen auf die Ostgrenze von 2946/1. Über eine Gesamtstrecke von etwa 230 m bilden die östlichen Begrenzungslinien der Flurstücke 2946/1, 2817, 2817/2, 2818-2826, 2828, 2828/1, 2830-2836 und 2838-2847 den Schutzgebietsrand. Ab der Südwestecke der Parzelle 2795 folgt er deren südlicher sowie östlicher Grenze bis zum Weg 2771 und anschließend dessen südlicher Grenze um wenige Meter nach Osten. So erreicht er die Westspitze der Plan-Nr. 2795/2. Diese verbindet der Grenzverlauf mit dem westlichsten Punkt der Parzelle 2792/2 auf der anderen Wegseite. Er begleitet sodann die Ostgrenzen der Grundstücke 2792/1, 2791/1, 2790/1, 2789/1 und 2788/7 bis zum bahnparallelen Weg 3566/2. Seiner Westbegrenzung folgt sie ebenso wie derjenigen der Plannummern 2763/4, 2694/4, 2694/6, 2695/4, 2695/7, 2696/5, 2696/7 und 2697/7 über rund 320 m bis zum Quodgraben (Flurstück 4648/10), der hier den Fuß- und Radweg sowie die Schienentrasse unterquert. Den Wegeverlauf weiter entlang der Westseiten der Parzellen 2697/5, 2698/4, 2699/4, 2700/2 sowie 2701/6 nachzeichnend erreicht die Gebietsgrenze nach weiteren 80 m den nordöstlichen Eckpunkt des letztgenannten Flurstücks. Hier knickt sie annähernd rechtwinklig nach Südwesten ab und stößt auf kürzester Linie ca. 55 m weiter und nachdem sie den Erdweg 2712/3 gekreuzt hat, auf den nördlichsten Punkt des Grundstücks 2700/4. Diesen verbindet sie entlang der Südostgrenzen der Plannummern 2708/4, 2708/3, 2708/2 sowie 2708 mit der Ostgrenze des Bebauungsplans „Münchbrühl“ in der Fassung vom 07.07.1999 (Flurstück 2559/5). Dieser folgt sie zunächst ca. 18 m nach Süden und danach etwa 134 m nach Südwesten bis zur Nordwestecke des Flurstücks 2560/3. Dort schließt sich die Ostgrenze des Bebauungsplans „Östlich der Müllergasse“ in der Fassung vom 06.07.1999 an. Sie wird von den Ostseiten der Parzellen 2562/1, 2575/1 (Fuß- und Radweg) und 2577/1 gebildet, die das Schutzgebiet im Westen zusammen mit der Ostseite des Flurstücks 2603/3 abschließen.


§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist
1. die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der
    Regenerationsfähigkeit der Naturgüter;
2. die Erhaltung und Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, das insbesondere durch den
    Wechsel von meist extensiv genutztem feuchtem bis nassem Grünland, Brachen unterschiedlicher Entwicklungsstadien,
    Röhrichtzonen, Gehölzbeständen und dem Quodgraben bestimmt ist sowie
3. die Sicherung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die stadtnahe ruhige Erholung.


§ 4
Verbote


(1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Änderungen vorzunehmen oder
     Tätigkeiten auszuüben, die geeignet sind, den Schutzzweck zu beeinträchtigen. Insbesondere ist es ohne Genehmigung
     verboten,

1. bauliche Anlagen sowie Einfriedungen aller Art zu errichten oder zu erweitern - auch wenn hierzu keine Baugenehmigung
    erforderlich ist;

2. feste oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen, gewerbliche Anlagen zu errichten oder eine nicht der unmittelbaren
    Bodennutzung dienende Tätigkeit auszuüben;

3. Inschriften, Plakate, Hinweiszeichen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit diese nicht ausschließlich
    der Markierung von Wegen dienen oder auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

4. Park-, Sport-, Spiel-, Zelt-, Campingplätze oder ähnliche Einrichtungen anzulegen oder zu erweitern;

5. Modellflugkörper, -fahrzeuge oder -schiffe aller Art zu betreiben oder Anlagen dafür einzurichten;

6. Lagerplätze für Güter aller Art anzulegen oder Wohnwagen, Wohnmobile, Container, Anhänger, Maschinen, nicht mehr
    fahrbereite Fahrzeuge oder ähnliches abzustellen;

7. Abfälle oder gebietsfremdes Material (z.B. Fräsgut) einzubringen oder Verunreinigungen vorzunehmen;

8. Bodenbestandteile aller Art einzubringen oder abzubauen, die Bodengestalt durch Planierung, Abgrabung, Auffüllung,
    Aufschüttung, Sprengung, Bohrung oder auf andere Weise zu verändern;

9. Straßen oder Wege neu zu bauen oder auszubauen;

10. Leitungen aller Art über der Erdoberfläche zu errichten bzw. unter ihr zu verlegen;

11. Gewässer herzustellen, zu erweitern, aufzustauen, zu beseitigen oder umzugestalten oder Feuchtgebiete - insbesondere
     durch direktes oder indirektes Einwirken auf den Wasserhaushalt - zum Nachteil ihrer Biotopqualität zu verändern;

12. Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes i.V.m. dem Landeswassergesetz zu benutzen;

13. Veranstaltungen durchzuführen, die nicht ausschließlich der gebietsspezifischen Umweltbildung gewidmet sind;

14. abseits dafür zugelassener Straßen, Wege und Plätze mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder sie zu parken - es sei denn
      dies geschieht als Anlieger im Rahmen der verordnungsgemäßen Nutzung eines Grundstücks;

15. Fahrzeuge aller Art oder andere Sachen zu waschen, zu reparieren oder zu warten;

16. Hunde ohne Leine zu führen oder sie auszubilden sowie abseits der dafür im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde
     zugelassenen Wege und Flächen zu reiten;

17. zu zelten, Feuer anzuzünden, zu grillen oder zur Gestaltung der Freizeit Aktivitäten zu entfalten, die das Ausmaß stillen
     Naturgenusses übersteigen;

18. die Natur oder den Naturgenuss durch Lärm, das Erzeugen von Unruhe oder auf andere Weise zu stören;

19. Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Einzelbäume, Baum- und Gebüschgruppen, Hochstaudenfluren, Röhrichtflächen
      oder Uferbewuchs zu schädigen oder zu beseitigen;

20. Obstbaumbestände zu roden oder in einer den Schutzzweck beeinträchtigenden Weise zu verändern;

21. Grünland zu beseitigen oder in einer den Schutzzweck beeinträchtigenden Weise zu verändern;

22. Wald neu anzulegen;

23. gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile anzusiedeln bzw. einzubringen oder gentechnisch
      veränderte Arten anzubauen.

(2) Von den in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 23 festgesetzten Verboten kann die Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen. Die
    Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Maßnahme oder Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und wenn
    die durch die Maßnahme oder Handlung verursachte Beeinträchtigung des Schutzzweckes durch Bedingungen oder Auflagen
    ausgeglichen werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein planerischer Nachweis für die im Einzelfall erforderlichen Verhütungs-
    oder Ausgleichsmaßnahmen erbracht wird.

(3) Die Genehmigung nach § 4 Abs. 2 wird durch die nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zulassung ersetzt, wenn die
     Naturschutzbehörde zuvor ihr Einverständnis für die Durchführung der Maßnahme oder Handlung erklärt hat.


§ 5
Besondere Bestimmungen


(1) § 4 ist nicht anzuwenden auf Maßnahmen oder Handlungen, die dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen und die erforderlich sind

1. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang und in der seitherigen Nutzungsweise mit
   den Einschränkungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 20 und 21;

2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd. Als Hochsitze sind nur unauffällig und landschaftsangepasst gestaltete
  Holzkonstruktionen für maximal zwei Personen zulässig, deren Standort vor ihrer Errichtung im Benehmen mit der
  Naturschutzbehörde festgelegt wurde.

3. für die Kontrolle und Reparatur vorhandener Frei- bzw. Erdleitungen oder

4. für die den ökologischen Erfordernissen Rechnung tragende Unterhaltung der Gewässer und Wassergräben außerhalb der
   Vegetationszeit (15. November bis 28. Februar).

5. für die Unterhaltung von Wirtschaftswegen sowie von vorhandenen Drainage- und Beregnungseinrichtungen.

Alle Handlungen im Zusammenhang mit den Ziffern 3 und 4 sind vor Beginn mit der Naturschutzbehörde abzustimmen. Auf die Herstellung des Einvernehmens kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn wegen Gefahr im Verzuge sofort eingeschritten werden muss.


(2) § 4 ist nicht anzuwenden auf die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Maßnahmen oder Handlungen, die der Kennzeichnung, dem Schutz, der Pflege, Entwicklung oder Erforschung des Gebietes oder der Förderung des Umweltbewusstseins in der Bevölkerung dienen.


§ 6
Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer im Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 bauliche Anlagen sowie Einfriedungen aller Art errichtet oder erweitert - auch wenn hierzu keine
    Baugenehmigung erforderlich ist;

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 feste oder fahrbare Verkaufsstände aufstellt, gewerbliche Anlagen errichtet oder eine nicht der unmittelbaren
    Bodennutzung dienende Tätigkeit ausübt;

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Inschriften, Plakate, Hinweiszeichen, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt, soweit diese nicht
   ausschließlich der Markierung von Wegen dienen oder auf den Schutz des Gebietes hinweisen;

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Park-, Sport-, Spiel-, Zelt-, Campingplätze oder ähnliche Einrichtungen anlegt oder erweitert;

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5 Modellflugkörper, -fahrzeuge oder -schiffe aller Art betreibt oder Anlagen dafür einrichtet;

6. § 4 Abs. 1 Nr. 6 Lagerplätze für Güter aller Art anlegt oder Wohnwagen, Wohnmobile, Container, Anhänger, Maschinen, nicht
   mehr fahrbereite Fahrzeuge oder ähnliches abstellt;

7. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Abfälle oder gebietsfremdes Material (z.B. Fräsgut) einbringt oder Verunreinigungen vornimmt;

8. § 4 Abs. 1 Nr. 8 Bodenbestandteile aller Art einbringt oder abbaut, die Bodengestalt durch Planierung, Abgrabung, Auffüllung,
   Aufschüttung, Sprengung, Bohrung oder auf andere Weise verändert;

9. § 4 Abs. 1 Nr. 9 Straßen oder Wege neu baut oder ausbaut;

10. § 4 Abs. 1 Nr. 10 Leitungen aller Art über der Erdoberfläche errichtet oder unter ihr verlegt;

11. § 4 Abs. 1 Nr. 11 Gewässer herstellt, erweitert, aufstaut, beseitigt oder umgestaltet oder wer Feuchtgebiete - insbesondere
     durch direktes oder indirektes Einwirken auf den Wasserhaushalt - zum Nachteil ihrer Biotopqualität verändert;

12. § 4 Abs. 1 Nr. 12 Grund- oder Oberflächenwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes i.V.m. dem Landeswassergesetz
      benutzt;

13. § 4 Abs. 1 Nr. 13 Veranstaltungen durchführt, die nicht ausschließlich der gebietsspezifischen Umweltbildung gewidmet
     sind;

14. § 4 Abs. 1 Nr. 14 abseits dafür zugelassener Straßen, Wege und Plätze mit Fahrzeugen aller Art fährt oder sie parkt - es
     sei denn dies geschieht als Anlieger im Rahmen der verordnungsgemäßen Nutzung eines Grundstücks;

15. § 4 Abs. 1 Nr. 15 Fahrzeuge aller Art oder andere Sachen wäscht, repariert oder wartet;

16. § 4 Abs. 1 Nr. 16 Hunde ohne Leine führt oder sie ausbildet sowie wer abseits der dafür im Einvernehmen mit der
     Naturschutzbehörde zugelassenen Wege und Flächen reitet;

17. § 4 Abs. 1 Nr. 17 zeltet, Feuer anzündet, grillt oder zur Gestaltung der Freizeit Aktivitäten entfaltet, die das Ausmaß stillen
     Naturgenusses übersteigen;

18. § 4 Abs. 1 Nr. 18 die Natur oder den Naturgenuss durch Lärm, das Erzeugen von Unruhe oder auf andere Weise stört;

19. § 4 Abs. 1 Nr. 19 Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Einzelbäume, Baum- und Gebüschgruppen, Hochstaudenfluren,
     Röhrichtflächen oder Uferbewuchs schädigt oder beseitigt;

20. § 4 Abs. 1 Nr. 20 Obstbaumbestände rodet oder in einer den Schutzzweck beeinträchtigenden Weise verändert;

21. § 4 Abs. 1 Nr. 21 Grünland beseitigt oder in einer den Schutzzweck beeinträchtigenden Weise verändert;

22. § 4 Abs. 1 Nr. 22 Wald neu anlegt;

23. § 4 Abs. 1 Nr. 23 gebietsfremde Tiere, Pflanzen oder vermehrungsfähige Pflanzenteile ansiedelt bzw. einbringt oder wer
     gentechnisch veränderte Arten anbaut.


§ 7
Inkrafttreten


Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Rhein-Pfalz-Kreises in Kraft.

Ludwigshafen am Rhein, den 03. November 2008

Kreisverwaltung
Rhein-Pfalz-Kreis
gez.
Werner Schröter
L a n d r a t