Afrikanische Schweinepest

Afrikanische Schweinepest (ASP)


Nach dem Fund eines mit der Afrikanischen Schweinepest (ASP) infizierten Kadavers in Einhausen (Hessen) wurden von dort ausgehend verschiedene Restriktionszonen festgesetzt. In diesen Zonen gelten für die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen jeweils unterschiedliche Anordnungen. Betroffen sind auch einige Städte und Gemeinden im Zuständigkeitsgebiet des Veterinäramts des Rhein-Pfalz-Kreises:

  • Infizierte Zone (Sperrzone II, orangener Bereich): Teile der Stadt Ludwigshafen (BASF-Werksgelände, bebaute Ortslage Oppau, ganzer Stadtteil Edigheim), die bebaute Fläche der Stadt Frankenthal sowie die östlich davon gelegenen Freiflächen des Stadtgebietes, sowie die Gemeinden Beindersheim, Großniedesheim, Kleinniedesheim, Bobenheim-Roxheim. 
  • Pufferzone (Sperrzone I, gelber Bereich): Die Gebiete der Stadt Ludwigshafen und Stadt Frankenthal außerhalb der infizierten Zone (Sperrzone II) und folgende Gemeinden: Heuchelheim bei Frankenthal, Heßheim, Lambsheim, Maxdorf, Birkenheide, Fußgönheim, Dannstadt-Schauernheim, Mutterstadt, Limburgerhof, Neuhofen, Altrip, Otterstadt und Waldsee. Außerdem gehört zur Pufferzone das Gebiet der Stadt Speyer nördlich der A61 und südlich der A61, welches im Westen durch den Spitzenreiherhofgraben sowie dem Franzosengraben und im Süden von dem Südufer von Steinhäuserwühlsee, Wammsee und der Kläranlage der Stadt Speyer begrenzt ist.

Der Rhein-Pfalz-Kreis erlässt daher Allgemeinverfügungen für diese Gebiete – jeweils eine für die jeweilige Zone.

In der infizierten Zone (Sperrzone II) tritt die Allgemeinverfügung am Dienstag, 06. August 2024, in Kraft. Darin gibt es auch Vorgaben für die allgemeine Bevölkerung

In der Pufferzone (Sperrzone I) betreffen die Maßnahmen die Jagd sowie landwirtschaftliche Unternehmen. Die erste Allgemeinverfügung zu der Pufferzone trat am Donnerstag, 8. August 2024, in Kraft. Mittlerweile wurde die Allgemeinverfügung aktualisiert, womit das Gebiet der Pufferzone südlich etwas erweitert wurde. Die neue Allgemeinverfügung tritt am Mittwoch, 14. August, in Kraft.

Die Allgemeinverfügungen finden Sie im Menüpunkt Links und Downloads.


Wie verhalte ich mich richtig in der Sperrzone II?

  • Im gesamten Gebiet gilt eine Leinenpflicht für Hunde.
  • Radfahrer, Reiter, Fußgänger und Rollstuhlfahrer dürfen sich im Waldgebiet ausschließlich auf befestigten Waldwegen oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen aufhalten.
  • Sofern Zäune errichtet werden, sind diese zu dulden – auch dann, wenn sie einen Durchgang verhindern. Werden Durchlässe oder Tore genutzt, müssen diese unverzüglich wieder geschlossen werden.

Was ist sonst noch zu beachten?

  • Spaziergänger, Wanderer, Radfahrer aber auch Autofahrer werden gebeten, in der Natur sowie auf Rastplätzen an Autobahnen und Landstraßen keine Lebensmittel und Speisereste wegzuwerfen. Auch in die dort aufgestellten offenen Müllkörbe dürfen keine Speisereste entsorgt werden. Stattdessen müssen diese zuhause weggeworfen werden 
  • Wer ein totes Wildschwein findet, sollte umgehend den Verwaltungsstab des Kreises informieren. Er ist unter den Telefonnummern 0621/5909-5810 oder -5811 (zu den Geschäftszeiten) sowie unter der E-Mail-Adresse stab@rheinpfalzkreis.de zu erreichen. Das tote Tier sollte auf keinen Fall berührt und genügend Abstand (mindestens 5 Meter) gewahrt werden.

Die Allgemeinverfügung des Kreises für die infizierte Zone (Sperrzone II) finden Sie hier.


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Kontakt:
Verwaltungsstab Rhein-Pfalz-Kreis
Telefon: 0621/5909-5810 oder -5811 
E-Mail: stab@rheinpfalzkreis.de

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Montag-Donnerstag: 8-16 Uhr
Freitag: 8-13 Uhr

Info: Afrikanische Schweinepest

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