Afrikanische Schweinepest (ASP)
Nachdem in Gerolsheim (Kreis Bad Dürkheim) die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei einem Hausschwein bestätigt wurde, hat der Rhein-Pfalz-Kreis neue Allgemeinverfügungen erlassen. Mit diesen Verfügungen werden die Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen und bei Hausschweinen kombiniert. Dabei wurde eine neue Sperrzone III für die Bekämpfung der ASP bei Hausschweinen festgesetzt. Mit der neuen Sperrzone III werden die bisherigen Sperrzonen I und II zur Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen ergänzt.
Außerdem wird derzeit – nach den Kreisen Mainz-Bingen und Alzey-Worms – auch im Gebiet des Veterinäramtes Rhein-Pfalz-Kreis ein mobiler Elektrozaun gebaut. Er wird entlang der Autobahnen A 61 und A 650 von Mainz bis nach Ludwigshafen verlaufen und damit teilweise mitten durch das Kreisgebiet sowie an Frankenthal und Ludwigshafen entlang führen. Der Zaun wird vom Land zur Verfügung gestellt und soll verhindern, dass infizierte Wildschweine den hochansteckenden Virus weiterverbreiten. So sollen unnötiges Tierleid verhindert und zugleich wirtschaftlicher Schaden abgewendet werden.
Damit das auch klappt, bittet der Rhein-Pfalz-Kreis alle Bürgerinnen und Bürger um Unterstützung: Bitte halten Sie die Eingrenzungen durch die Zäune ein und beachten Sie die Hinweisschilder in den betroffenen Gebieten. Nur zusammen können wir es schaffen, das Virus einzudämmen. Wir bedanken uns für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis.
- Sperrzone I (Pufferzone): Das Gebiet umfasst die Stadteile von Ludwigshafen am Rhein, die nicht zur Sperrzone III oder Sperrzone II gehören, sowie Mutterstadt, Altrip, Neuhofen, Waldsee, Otterstadt, Rödersheim-Gronau, Hochdorf-Assenheim, Dannstadt-Schauernheim und Limburgerhof. Außerdem Teile von Böhl-Iggelheim: von Landkreisgrenze im Westen Gebiete, die nördlich der Eisenbahnlinie liegen bis zum S-Bahnhof Böhl-Iggelheim. Vom S-Bahnhof nach Süden der L 528 folgend, dann der L 532 nach Osten folgend, dann L 454 nach Osten bis zur Gemeinde Grenze Schifferstadt. Sowie Teile der Gemeinde Schifferstadt: das Gebiet im Westen an der Grenze nach Böhl-Iggelheim, das Gebiet nördlich der L454 bis zum Kurzgraben und dann dem Scheidegraben nach Süden folgend bis zur A 61 nach Süden folgend bis zum Staudamm Rehbach/ Neugraben. Dann dem Neugraben nach Südosten folgend der bebauten Grenze von Schifferstadt entlang bis zur Waldseer Straße im Osten folgend. Entlang der Waldseer Straße nach Osten bis zur südlichen Grenze des Kiesabgrabungsgebietes (Flurbezeichnung Heuplatte) folgend bis zum Ranschgraben. Dem Ranschgraben nach Nordosten folgend bis zur Gemeindegrenze Neuhofen.
Ebenso das Gebiet der Stadt Speyer nördlich A61 und südlich der A61, das im Westen, durch den Spitzenreiherhofgraben dem Franzosengraben, dem Südufer von Steinhäuserwühlsee, Wammsee und der Kläranlage der Stadt Speyer begrenzt ist.
- Sperrzone II (Infizierte Zone): Das Gebiet umfasst Teile der Stadt Ludwigshafen (BASF-Werksgelände, bebaute Ortslage Oppau, ganzer Stadtteil Edigheim), die bebaute Fläche der Stadt Frankenthal sowie die östlich davon gelegenen Freiflächen des Stadtgebietes, sowie die Gemeinden Beindersheim, Großniedesheim, Kleinniedesheim, Bobenheim-Roxheim.
- Sperrzone III (zur ASP-Bekämpfung bei Hausschweinen): Das Gebiet umfasst die Gemeinden Bobenheim-Roxheim, Kleinniedesheim, Großniedesheim, Beindersheim, Heuchelheim bei Frankenthal, Lambsheim, Heßheim, Maxdorf, Birkenheide und Fußgönheim, die gesamte Stadt Frankenthal und folgende Stadtteile der Stadt Ludwigshafen am Rhein: Ruchheim, Oggersheim, Friesenheim, Oppau und Edigheim.
Was gilt in den Sperrzonen?
In der Sperrzone I (Pufferzone) betreffen die Maßnahmen die Jagd und landwirtschaftliche Unternehmen.
In der Sperrzone II (Infizierte Zone) werden unter anderem auch Vorgaben für die allgemeine Bevölkerung aufgeführt (siehe unten).
In der Sperrzone III gibt es zusätzliche Anordnungen, die vor allem Schweinehalter betreffen.
Die genauen Anordnungen sind in den Allgemeinverfügungen zu finden.
Wie verhalte ich mich richtig in der Sperrzone II?
- Im gesamten Gebiet gilt eine Leinenpflicht für Hunde.
- Radfahrer, Reiter, Fußgänger und Rollstuhlfahrer dürfen sich im Waldgebiet ausschließlich auf befestigten Waldwegen oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen aufhalten.
- Sofern Zäune errichtet werden, sind diese zu dulden – auch dann, wenn sie einen Durchgang verhindern. Werden Durchlässe oder Tore genutzt, müssen diese unverzüglich wieder geschlossen werden.
Was ist sonst noch zu beachten?
- Spaziergänger, Wanderer, Radfahrer aber auch Autofahrer werden gebeten, in der Natur sowie auf Rastplätzen an Autobahnen und Landstraßen keine Lebensmittel und Speisereste wegzuwerfen. Auch in die dort aufgestellten offenen Müllkörbe dürfen keine Speisereste entsorgt werden. Stattdessen müssen diese zuhause weggeworfen werden
- Wer ein totes Wildschwein findet, sollte umgehend den Verwaltungsstab des Kreises informieren. Er ist unter den Telefonnummern 0621/5909-5810 oder -5811 (zu den Geschäftszeiten) sowie unter der E-Mail-Adresse stab@rheinpfalzkreis.de zu erreichen. Das tote Tier sollte auf keinen Fall berührt und genügend Abstand (mindestens 5 Meter) gewahrt werden.
Pressemitteilungen zum Thema: