Afrikanische Schweinepest (ASP)
Nach einem Fall der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Gerolsheim (Kreis Bad Dürkheim) im August hat es weder dort noch im Zuständigkeitsgebiet des Kreisveterinäramtes einen weiteren Fall der ASP gegeben. Daher können die erweiterten Maßnahmen, die der Fall nach sich gezogen hatte, wieder zurückgefahren werden. Im Einzelnen hat das folgende Auswirkungen:
- Die Sperrzone III zur ASP-Bekämpfung bei Hausschweinen wird aufgehoben
- Die Sperrzone I (sogenannte Pufferzone) zur Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen wird in Absprache mit dem Land Rheinland-Pfalz verkleinert. Die Gemeinden Dannstadt-Schauernheim, Hochdorf-Assenheim, Rödersheim-Gronau und Böhl-Iggelheim gehören nun weder dieser noch einer anderen Sperrzone an, die Auflagen für Jäger und Landwirte entfallen in diesen Gemeinden.
- Zusätzlich wurde in der Sperrzone II (sogenannte Infizierte Zone) das Jagdverbot ergänzt: In diesem Gebiet ist nun das Abschießen sogenannter Überläufer – also einzelne Wildschweine, die sich genau an der Grenze zur Sperrzone I befinden – erlaubt. Diese müssen anschließend zentral entsorgt werden.
- Die Sperrzone I (Pufferzone, orange) umfasst nun folgendes Gebiet:
- Heuchelheim bei Frankenthal, Heßheim, Lambsheim, Maxdorf, Birkenheide, Fußgönnheim, Mutterstadt, Limburgerhof, Neuhofen, Altrip, die Stadt Frankenthal (Pfalz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II), Otterstadt, Waldsee, die Stadt Ludwigshafen am Rhein (sofern nicht Teil der Sperrzone II) sowie
- das Gebiet der Stadt Schifferstadt (im Westen an Grenze nach Böhl-Iggelheim das Gebiet nördlich der L454 bis zum Kurzgraben und dann dem Scheidegraben nach Süden folgend bis zur A 61 nach Süden folgend bis zum Staudamm Rehbach/ Neugraben. Dann dem Neugraben nach Südosten folgend der bebauten Grenze von Schifferstadt entlang bis zur Waldseer Straße im Osten folgend. Entlang der Waldseer Straße nach Osten bis zur südlichen Grenze des Kiesabgrabungsgebietes (Flurbezeichnung Heuplatte) folgend bis zum Ranschgraben. Dem Ranschgraben nach Nordosten folgend bis zur Gemeindegrenze Neuhofen)
- und das Gebiet der Stadt Speyer (nördlich der AB61, sowie das Teichgebiet südlich der AB61, westlich begrenzt durch Spitzenreiherhofgraben und Franzosengraben, einschließlich Steinhäuserwühlsee, Wammsee und Kläranlage der Stadt Speyer).
- Die Sperrzone II (Infizierte Zone, gelb): Das Gebiet umfasst Teile der Stadt Ludwigshafen (BASF-Werksgelände, bebaute Ortslage Oppau, ganzer Stadtteil Edigheim), die bebaute Fläche der Stadt Frankenthal sowie die östlich davon gelegenen Freiflächen des Stadtgebietes, sowie die Gemeinden Beindersheim, Großniedesheim, Kleinniedesheim, Bobenheim-Roxheim.
Was gilt in den Sperrzonen?
In der Sperrzone I (Pufferzone) betreffen die Maßnahmen die Jagd und landwirtschaftliche Unternehmen.
In der Sperrzone II (Infizierte Zone) werden unter anderem auch Vorgaben für die allgemeine Bevölkerung aufgeführt (siehe unten).
Die genauen Anordnungen sind in den Allgemeinverfügungen zu finden.
Wie verhalte ich mich richtig in der Sperrzone II?
- Im gesamten Gebiet gilt eine Leinenpflicht für Hunde.
- Radfahrer, Reiter, Fußgänger und Rollstuhlfahrer dürfen sich im Waldgebiet ausschließlich auf befestigten Waldwegen oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen aufhalten.
- Sofern Zäune errichtet werden, sind diese zu dulden – auch dann, wenn sie einen Durchgang verhindern. Werden Durchlässe oder Tore genutzt, müssen diese unverzüglich wieder geschlossen werden.
Was ist sonst noch zu beachten?
- Spaziergänger, Wanderer, Radfahrer aber auch Autofahrer werden gebeten, in der Natur sowie auf Rastplätzen an Autobahnen und Landstraßen keine Lebensmittel und Speisereste wegzuwerfen. Auch in die dort aufgestellten offenen Müllkörbe dürfen keine Speisereste entsorgt werden. Stattdessen müssen diese zuhause weggeworfen werden
- Wer ein totes Wildschwein findet, sollte umgehend den Verwaltungsstab des Kreises informieren. Er ist unter den Telefonnummern 0621/5909-5810 oder -5811 (zu den Geschäftszeiten) sowie unter der E-Mail-Adresse stab@rheinpfalzkreis.de zu erreichen. Das tote Tier sollte auf keinen Fall berührt und genügend Abstand (mindestens 5 Meter) gewahrt werden.
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