Allgemeine Informationen

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Die Gleichstellung von Frau und Mann ist gesetzlicher Auftrag:

Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besagt:

„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

Dieser Verfassungsauftrag wird in der Landkreisordnung weiter präzisiert.
Seit Juni 1994 ist die Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann auch in der Kommunalverfassung des Landes Rheinland-Pfalz als Aufgabe der Landkreise festgeschrieben.

In § 2 Abs. 9 Landkreisordnung heißt es:

"Die Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Landkreise. Durch die Einrichtung von Gleichstellungsstellen wird sichergestellt, dass die Verwirklichung dieses Auftrags bei der Aufgabenwahrnehmung erfolgt."

Demnach sind die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, Gleichstellungsstellen einzurichten und hauptamtlich zu besetzen.
 
Im Rhein-Pfalz-Kreis gibt es gem. § 2 Abs. 6 der Gemeindeordnung bei fast allen Verbandsgemeinden, Gemeindeverwaltungen und der kreisangehörigen Stadt ebenfalls Gleichstellungsbeauftragte, die meist ehren- bzw. nebenamtlich besetzt sind.