Erlaubnis zur Entnahme von Trichinenproben bei Wildschweinen und Dachsen beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Jägerin oder Jäger sind und Wildschweine und Dachse erlegen, müssen Sie die Tiere vor dem Verzehr oder vor der Abgabe an Andere amtlich auf Trichinen untersuchen lassen. Trichinen sind kleine Fadenwürmer, die sich als Parasiten in der Muskulatur von Säugetieren einnisten können. Besonders Wildschweine und Dachse können Träger sein.

    Der Verzehr von trichinenbelastetem Wildfleisch kann schwere Erkrankungen beim Menschen verursachen. Durch eine Untersuchung wird die Sicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet.

    Nach erfolgter Untersuchung und negativem Ergebnis dürfen Sie das Wildfleisch als Lebensmittel verwenden beziehungsweise es an andere abgeben.

    Sie können die Fleischprobe zur Trichinenuntersuchung auch selbst entnehmen. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis zur Probeentnahme. Diese können Sie bei der zuständigen Behörde Ihres Wohnortes durch:

    • den Beleg der erforderlichen Kenntnisse (Schulungsnachweis oder ähnliches),
    • Vorlage Ihres gültigen Jahresjagdscheines und
    • Vorlage Ihrer erforderlichen Zuverlässigkeit

    beantragen.

  • Teaser

    Wenn Sie als Jägerin oder Jäger Proben für die amtliche Trichinenuntersuchung von Wildschweinen und Dachsen selbst entnehmen möchten, müssen Sie eine Erlaubnis zur Entnahme von Trichinenproben beantragen. Hierfür müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Kosten für die amtliche Trichinenuntersuchung richten sich nach den jeweiligen Landesgebührenregelungen.

  • Rechtsgrundlage

  • Weiterführende Informationen

  • Kurztext

    • Probenentnahme zur Trichinenuntersuchung von Wildtieren Erlaubnis
    • Verpflichtung von Jägerinnen und Jägern zur Durchführung einer amtlichen Trichinenuntersuchung nach dem Erlegen von Wildschweinen und Dachsen 
    • Voraussetzung für Weiterverwendung von Wildfleisch ist ein negatives Testergebnis
    • Selbstentnahme von Proben durch Jägerinnen und Jäger nur mit Erteilung einer Erlaubnis gestattet Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen
    • zuständig: Veterinär- und Lebensmittelüberwachung der Kreise und kreisfreien Städte
  • Typisierung

    2b
  • Status Bibliothekseintrag

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  • Status Katalogeintrag

    6