Sorgeerklärung beurkunden

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.

    Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen.

    Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.
    Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. 

    Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.

  • Teaser

    Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen abgeben.

  • Verfahrensablauf

    Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: 

    • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen. 
    • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen
    • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärungen informiert. Diese wird Ihnen dann vorgelesen und von beiden Elternteilen unterschrieben.
    • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
    Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Pfalz-Kreis

    Bitte vereinbaren Sie immer vorab einen Termin für die Beurkundung. Eine Beurkundung ohne vorherige Terminvereinbarung können wir nicht anbieten.


    Sollten Sie den Ausführungen in deutscher Sprache nicht folgen können, können Sie auf eigene Kosten einen Übersetzer zur Beurkundung mitnehmen. Bitte sprechen Sie dies bei der Terminvereinbarung an. 

  • Voraussetzungen

    • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
       
    • Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung)
    • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein. 
    • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen. 
    • Die Eltern müssen persönlich erscheinen. 
    • Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
    • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein: 
      • Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
      • Notar: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
       
    • Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist 
    • Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.

  • Rechtsgrundlage

  • FAQ

    Kann man diese Erklärung nochmal rückgängig machen?

    Nein, Änderungen aufgrund dieser Urkunde im Sorgerecht sind nur über ein familiengerichtliches Verfahren möglich.

    Was ist wenn die beteiligten Eltern sich miteinander verheiraten?

    Dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die gemeinschaftliche elterliche Sorge (§1626 BGB) und die Urkunde hat sich erledigt.