Aufenthaltserlaubnis erteilen zur Studienbewerbung

  • Leistungsbeschreibung

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung erhalten, wenn Sie in Deutschland studieren möchten aber Ihnen noch kein Studienplatz zugeteilt wurde oder kein Studienplatz sicher zur Verfügung steht.
    Die Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie kann für maximal 9 Monate erteilt werden.
    Sofern Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen Ihrem geplanten Aufenthalt zum Zweck der Studienbewerbung zustimmen.
     

  • Teaser

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Studienbewerbung erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen. 

  • Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
    • Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
  • Zuständige Stelle

    Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

  • Voraussetzungen

    -    Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
    -    Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    -    Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    -    Sie haben einen Schulabschluss, der Sie unmittelbar zu einem Studium in Deutschland oder hilfsweise zu dem Besuch eines Studienkollegs berechtigt.
    -    Sie verfügen über die sprachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme des Studiums oder können nachweisen, dass sie beabsichtigen, die die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse im Bundesgebiet maximal innerhalb von 9 Monaten zu erwerben.
    -    Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer der Studienbewerbung gesichert. 
     

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    -    Gültiger Reisepass
    -    Aktuelles biometrisches Foto
    -    Visum, soweit erforderlich
    -    Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Verpflichtungserklärung, Sperrkonto bei einer Bank, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches)
    -    Mietvertrag
    -    Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    -    Nachweis über einen enstprechenden Schulabschluss
    -    Nachweis über die vorhandenen Sprachkenntnisse (z.B. ein Zertifikat) oder üben den beabsichtigten Erwerb der Sprachkenntnisse 
    -    Ggfls. Zustimmung der zur Personensorgeberechtigten Personen
     

  • Welche Gebühren fallen an?

    Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    -    Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
    -    Widerspruchsfrist: 1 Monat 
     

  • Bearbeitungsdauer

    etwa sechs bis acht Wochen. 

  • Rechtsgrundlage

    § 17 Abs. 2 AufenthG

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Zuständige Abteilungen