Negativbescheinigung beantragen (zur Staatsangehörigkeit)

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie einen amtlichen Nachweis darüber benötigen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, können Sie bei der Staatsangehörigkeitsbehörde die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen. Kann festgestellt werden, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, wird eine so genannte Negativbescheinigung ausgestellt.

    Eine Negativbescheinigung benötigen Sie zum Beispiel, wenn Sie von einer Behörde im Ausland (beispielsweise in Ihrem Herkunftsstaat oder im Herkunftsstaat Ihrer Eltern) zur Vorlage eines amtlichen Nachweises über den Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit aufgefordert wurden oder dies für die Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistungen der Auslandsvertretung eines anderen Staates in Deutschland erforderlich ist.

    Eine Negativbescheinigung wird beispielsweise häufig verlangt, wenn Sie in Deutschland geboren wurden, von deutschen Vorfahren abstammen oder sehr lange in Deutschland gelebt haben.

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Pfalz-Kreis

    Der Antrag soll mit allen Unterlagen in Kopie postalisch gesendet werden an:

    Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis
    22-Staatsangehörgkeitsrecht
    Europaplatz 5
    67063 Ludwigshafen am Rhein

    1. Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.
    2. Sind alle Unterlagen vollständig eingegangen, wird Ihr Antrag geprüft.
    3. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie die Aufforderung zur Zahlung der Gebühr.
    4. Nach Eingang der Gebühr erhalten Sie die Negativbescheinigung per Post zugesendet. 


    Die Öffnungszeiten und Kontaktdaten der Staatsangehörigkeitsbehörde des Rhein-Pfalz-Kreises finden Sie hier: Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung 

  • Voraussetzungen

    • Sie besitzen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.
    • Sie halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
    • Sie müssen ein berechtigtes Interesse an einer Negativfeststellung und -bescheinigung glaubhaft machen. Ein solches Interesse ist glaubhaft, wenn Sie bestimmte Tatsachen angeben, die es für die Staatsangehörigkeitsbehörde überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Negativfeststellung zu einem schutzwürdigen Zweck sachdienlich ist.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Pfalz-Kreis
    • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
    • Kopie Ihres aktuellen amtlichen Dokumentes mit Lichtbild (z. B. Reisepass) 
    • Kopien zum Nachweis weiterer Staatsangehörigkeiten 
    • Kopie Ihrer Geburtsurkunde 
    • Kopie eines Nachweises Ihres aktuellen Familienstandes (sofern nicht „ledig“) 

    Falls Sie adoptiert wurden, eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben haben, aufgrund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte eines ausländischen Staates eingetreten sind oder schon einmal ein anderes Staatsangehörigkeits-, Vertriebenen- oder Spätaussiedlerverfahren betrieben haben, legen Sie Ihrem Antrag bitte auch Kopien der betreffenden Unterlagen mit deutscher Übersetzung bei. 

    Einfache Kopien genügen! Sie müssen Ihre Unterlagen nicht beglaubigen lassen. 

    Allen fremdsprachigen Unterlagen ist eine Übersetzung einer vereidigten Übersetzerin / vereidigten Übersetzers so beizufügen, dass die Übersetzung dem Original zweifelsfrei zugeordnet ist. Übersetzungen von nicht vereidigten Personen werden nicht anerkannt.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Pfalz-Kreis
    • Die Gebühr beträgt gemäß § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) 51,- €uro
    • Zahlen Sie die Gebühr erst nach Aufforderung.
    • Wenn die gewünschte Bescheinigung ausgestellt werden kann, erhalten Sie eine Aufforderung, die Gebühr zu zahlen. Überweisen Sie bitte nicht vorher, sonst kann Ihre Zahlung nicht zugeordnet werden.
    • Die Bescheinigung wird nur übersandt, wenn die Gebühr bezahlt wurde.


  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Negativbescheinigung wird unbefristet ausgestellt.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt unter anderem von der sachlichen Richtigkeit Ihrer Angaben und der Vollständigkeit Ihrer Antragsunterlagen ab. Im Übrigen kommt es darauf an, welche gegebenenfalls schwierigen Sachverhalte ermittelt werden müssen, um die beantragte Feststellung treffen zu können. Je nachdem kann es bis zu einer abschließenden Entscheidung über Ihren Antrag wenige Wochen oder auch länger als ein Jahr dauern.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Pfalz-Kreis

    Antragsformular Negativbescheinigung bitte vollständig und gut leserlich in Druckbuchstaben ausfüllen.

    Merkblatt NB bitte ausführlich durchlesen.

    Informationen nach DSGVO

  • Was sollte ich noch wissen?

    • Negativbescheinigungen werden nur ausgestellt, wenn dies zum Nachweis des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit bei ausländischen öffentlichen Stellen notwendig oder im Einzelfall zumindest konkret nützlich ist. Ohne begründeten Anlass wird Anträgen auf Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entsprochen.
    • Die Negativbescheinigung ist keine Staatsangehörigkeitsurkunde, sondern eine formlose Bescheinigung, versehen mit einem amtlichen Dienstsiegel. Erfahrungsgemäß werden diese Bescheinigungen in anderen Staaten anerkannt.
    • Die Negativbescheinigung bescheinigt, dass Sie am Tag der Ausstellung die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen.
  • Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Pfalz-Kreis

    Schriftliche Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit (Negativbescheinigung)


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Kreis Rhein-Pfalz-Kreis

Die Öffnungszeiten und Kontaktdaten der Staatsangehörigkeitsbehörde des Rhein-Pfalz-Kreises finden Sie hier: Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung 

Zuständige Abteilungen