Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) Verlängerung

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  • Leistungsbeschreibung

    Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der befristet zu den im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) genannten Zwecken erteilt wird. Diese sind zum Beispiel:

    • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 Auf-enthG),
    • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18, 18a, 20, 21 AufenthG),
    • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG),
    • Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 AufenthG).

    Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu jedem dieser Zwecke ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden.

    Sie müssen dringend darauf achten, vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Befristung gestellt, gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mit allen sich daran anschließenden Wirkungen (z.B. der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) als erlaubt. Eine verspätete Antragstellung (nach bereits abgelaufener Befristung) kann erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben. Ihr weiterer Aufenthalt wäre dann unerlaubt. Sie sind zudem ausreise­pflichtig und dürften keiner Beschäftigung mehr nachgehen.


An wen muss ich mich wenden?

Zuständig sind die jeweiligen Ausländerbehörden bei den Kreisverwaltungen beziehungsweise Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.

Zuständige Abteilungen