Vermarktung von Wildfleisch
Leistungsbeschreibung
1. Vermarktungsmöglichkeiten Wildfleisch
1.a Rechtliche Grundlagen:
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
- Lebensmittelhygiene-Verordnung
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung
- Tierische Lebensmittel-Überwachungs -VO
- Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 Trichinen
- Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
1.b Eigenverzehr (Eigener häuslicher Verbrauch):
- Keine Maßgaben für Wildkammer
- Keine Meldung als Lebensmittelunternehmer
- Keine zusätzlichen Schulungen
- Bei bedenklichen Merkmalen: amtliche Fleischuntersuchung
- Trichinenuntersuchung bei empfänglichen Tieren
1.c Kundige Person - Geschulte Person
Kundige Person
- Begriff aus der VO (EG) Nr. 853/2004: Abgabe von frei lebendem Wild ohne Kopf und ohne Eingeweide an Wildbearbeitungsbetrieb
Geschulte Person
- Abgabe von kleinen Mengen Wild durch Jäger
- Jagdschein nach dem 01.02.1987
- Ersatzweise: Schulung zur kundigen Person, Fortbildungen
1.d Direktvermarktung von Wildfleisch
- Kleine Mengen (Strecke eines Jagdtages)
- Abgabe direkt an Endverbraucher oder örtliche Betriebe des Einzelhandels die direkt an Endverbraucher abgeben (Örtlich: Umkreis 100 km Wohnort oder Erlegeort)
Abgabe ausgeweidet in der Decke/Schwarte/Federkleid Balg:
- Geschulte Person
- Meldung als Lebensmittelunternehmer
- Keine Maßgaben für Wildkammer
- Bei bedenklichen Merkmalen: amtliche Fleisch-US
- Trichinenuntersuchung bei empfänglichen Tieren
Abgabe ausgeweidet, aus der Decke/ Schwarte/ Balg/ Federkleid, maximal grob zerwirkt:
- Geschulte Person
- Meldung als Lebensmittelunternehmer
- Vorgaben für Wildkammer (Räumlichkeiten)
- Bei bedenklichen Merkmalen: amtliche Fleisch-US
- Trichinenuntersuchung bei empfänglichen Tieren
2. Meldung als Lebensmittelunternehmer
Bei Abgabe ANTRAG
- Ausgeweidet in der Decke/ Schwarte/ Balg/ Federkleid
oder
- Ausgeweidet, aus der Decke/ Schwarte/ Balg/ Federkleid, maximalzerwirkt
MUSS der Jäger beim zuständigen Veterinäramt gemeldet sein.
3. Wildkammer (Räumlichkeiten)
- Böden, Wände, Arbeitsflächen, Ausrüstungen leicht zu reinigen und zu desinfizieren (Geeignetes Reinigungsmittel für Lebensmittelbetriebe)
- Trinkwasseranschluss
- Geeigneten Platz zum Enthäuten und Zerlegen
- Schädlinge fernhalten (Fliegengitter)
- Gut zu belüften
- Ausreichend Licht
- Handwascheinrichtung (warmes Wasser, Einmalhandtücher, Armatur)
- Geeignete Kühlmöglichkeiten
- Temperaturen: Großwild:7 Grad C Kleinwild: 4 Grad C (Temperaturen müssen auch beim Zerlegen und Transport eingehalten werden)
- Keine Kühlung von Wild in der Decke mit anderem zerlegten Fleisch
- Saubere Kleidung (Zerlegen)
- Personen müssen gesund sein (Wunden, Hautinfektionen, Erbrechen, Durchfall u.s.w.)
- Keine Kontaminationen (Fremdgegenstände entfernen)
- Haustiere verboten
4. Weitere Vermarktungshinweise
- Jäger bringt als Lebensmittelunternehmer Wild in den Verkehr und ist somit für die Sicherheit der Produkte verantwortlich.
- Gewinnung von Fleisch unter hygienischen Voraussetzungen.
- Rückverfolgbarkeit
- Die Abgabe von kleinen Mengen von erlegtem Wild unausgeweidet an Verbraucher ist verboten.
- Erlegen: Töten von Groß- und Kleinwild nach jagdrechtlichen Vorschriften
- Fallwild ist natürlich vereendetes Wild bzw. Wild mit unklarer Todesursache. Es ist grundsätzlich nicht zum Verzehr geeignet
- Verunfalltes Wild darf nur nach amtlicher Untersuchung in den Verkehr gebracht werden. (Schwerwiegende Verletzungen durch Unfall>Verdacht gesundheitlich bedenkliche Merkmale)
Verarbeitung von Wildfleisch zu Wurst:
- Für den Jäger nicht möglich (Zulassung benötigt).
- Registrierung als Einzelhandelsunternehmen
- Höherer hygienischer Standard
- Abgabe ausschließlich an Endverbraucher
- Bei Abgabe an lokalen Metzger: Weitervermarktung durch Jäger nicht möglich
- Jäger kann Fleisch an zugelassenen Wildverarbeitungsbetrieb abgeben und von dort zur weiteren Abgabe zurück erhalten (Fleisch-US und US auf Trichinen dann in zugelassenem Betrieb!!).
Abgabe von Wildfleisch vakuumiert an lokalen Einzelhandel:
Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung muss beachtet werden (Verkehrsbezeichnung, Anschrift Hersteller, Zutatenverzeichnis, MHD/Verbrauchsdatum, Gewicht).
5. SchweinepestRhein-Pfalz-Kreis (Bad Dürkheim, Kaiserslautern, Südliche Weinstraße, Germersheim,……) ist Monitoringgebiet für Klassische Schweinepest
- Unter 30 kg aufgebrochen
- Krank erlegt
- Verendet
- Durch Verkehrsunfälle getötet
muss Schweiß und Milz zum LUA geschickt werden.
Afrikanische Schweinepest (ASP)
- Weitere Ausbreitung bei Wildschweinen
- Neue Fälle in bisher noch nicht betroffenen Regionen mit großem KM-Abstand
- Übertragung von Tier zu Tier, Fleisch, Personen, Gegenstände (und Zecken)
6. Entnahme der Trichinenprobe durch den Jäger
- Jäger muss geschult sein (Schulungsbestätigung).
- Zuverlässigkeit des Jägers wird über gültigen Jagdschein nachgewiesen.
- Übertragung wird auf Antrag erteilt.
- Jäger kann Übertragung erhalten von Behörde des Wohnortes oder des Reviers, Doppelübertragung möglich.
- Vorgehen zur Probennahme legt die zuständige Behörde fest.
- Übertragung der Trichinenprobenentnahme : Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben (Teil der amtlichen US wird durch Jäger erfüllt!!)
- Bei Verstößen Entzug der Übertragung.
- Probennehmer muss jederzeit Zugang zu dem beprobten Stück haben und hat eine „Art“ Mitverantwortung für den Verbleib.
- Bei Abgabe von Wild an Betrieb des Einzelhandels oder anderen Jäger kann Pflicht zur Untersuchung auf Trichinen auf diese Personen übertragen werden.