Vermarktung von Wildfleisch

  • Leistungsbeschreibung

    1. Vermarktungsmöglichkeiten Wildfleisch

    1.a  Rechtliche Grundlagen:

    -  Verordnung (EG) Nr. 178/2002

    -  Verordnung (EG) Nr. 852/2004

    -  Verordnung (EG) Nr. 853/2004

    -  Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

    -  Lebensmittelhygiene-Verordnung

    -  Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung

    -  Tierische Lebensmittel-Überwachungs -VO

    - Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 Trichinen

    -  Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

     1.b Eigenverzehr (Eigener häuslicher Verbrauch):

    -  Keine Maßgaben für Wildkammer

    -  Keine Meldung als Lebensmittelunternehmer

    -  Keine zusätzlichen Schulungen

    -  Bei bedenklichen Merkmalen: amtliche Fleischuntersuchung

    -  Trichinenuntersuchung bei empfänglichen Tieren

    1.c Kundige Person - Geschulte Person

    Kundige Person

    -  Begriff aus der VO (EG) Nr. 853/2004: Abgabe von frei lebendem Wild ohne Kopf und ohne Eingeweide an Wildbearbeitungsbetrieb

    Geschulte Person

    -  Abgabe von kleinen Mengen Wild durch Jäger

    -  Jagdschein nach dem 01.02.1987

    -  Ersatzweise:  Schulung zur kundigen Person, Fortbildungen

    1.d Direktvermarktung von Wildfleisch

    - Kleine Mengen (Strecke eines Jagdtages)

    - Abgabe direkt an Endverbraucher oder örtliche Betriebe des Einzelhandels die direkt an Endverbraucher abgeben (Örtlich: Umkreis 100 km Wohnort oder Erlegeort)

    Abgabe ausgeweidet in der Decke/Schwarte/Federkleid Balg:

    -  Geschulte Person

    -  Meldung als Lebensmittelunternehmer

    -  Keine Maßgaben für Wildkammer

    -  Bei bedenklichen Merkmalen: amtliche Fleisch-US

    -  Trichinenuntersuchung bei empfänglichen Tieren

    Abgabe ausgeweidet, aus der Decke/ Schwarte/ Balg/ Federkleid, maximal grob zerwirkt:

    -  Geschulte Person

    -  Meldung als Lebensmittelunternehmer

    -  Vorgaben für Wildkammer (Räumlichkeiten)

    -  Bei bedenklichen Merkmalen: amtliche Fleisch-US

    -  Trichinenuntersuchung bei empfänglichen Tieren

     

    2. Meldung als Lebensmittelunternehmer

    Bei Abgabe                                 ANTRAG

    -         Ausgeweidet in der Decke/ Schwarte/ Balg/ Federkleid

    oder

    -         Ausgeweidet, aus der Decke/ Schwarte/ Balg/ Federkleid, maximalzerwirkt

    MUSS der Jäger beim zuständigen Veterinäramt gemeldet sein.

     

    3. Wildkammer (Räumlichkeiten)

    -  Böden, Wände, Arbeitsflächen, Ausrüstungen leicht zu reinigen und zu desinfizieren (Geeignetes Reinigungsmittel für Lebensmittelbetriebe)

    -  Trinkwasseranschluss

    -  Geeigneten Platz zum Enthäuten und Zerlegen

    -  Schädlinge fernhalten (Fliegengitter)

    -  Gut zu belüften

    -  Ausreichend Licht

    -  Handwascheinrichtung (warmes Wasser, Einmalhandtücher, Armatur)

    -  Geeignete Kühlmöglichkeiten

    -  Temperaturen: Großwild:7 Grad C Kleinwild: 4 Grad C (Temperaturen müssen auch beim Zerlegen und Transport eingehalten werden)

    -  Keine Kühlung von Wild in der Decke mit anderem zerlegten Fleisch

    -  Saubere Kleidung (Zerlegen)

    -  Personen müssen gesund sein (Wunden, Hautinfektionen, Erbrechen, Durchfall u.s.w.)

    -  Keine Kontaminationen (Fremdgegenstände entfernen)

    -  Haustiere verboten

     

    4. Weitere Vermarktungshinweise

    -  Jäger bringt als Lebensmittelunternehmer Wild in den Verkehr und ist somit für die Sicherheit der Produkte verantwortlich.

    -  Gewinnung von Fleisch unter hygienischen Voraussetzungen.

    -  Rückverfolgbarkeit

    -  Die Abgabe von kleinen Mengen von erlegtem Wild unausgeweidet an Verbraucher ist verboten.

    - Erlegen: Töten von Groß- und Kleinwild nach jagdrechtlichen Vorschriften

    - Fallwild ist natürlich vereendetes Wild bzw. Wild mit unklarer Todesursache. Es ist grundsätzlich nicht zum Verzehr geeignet

    - Verunfalltes Wild darf nur nach amtlicher Untersuchung in den Verkehr gebracht werden. (Schwerwiegende Verletzungen durch Unfall>Verdacht  gesundheitlich bedenkliche Merkmale)

    Verarbeitung von Wildfleisch zu Wurst:

    - Für den Jäger nicht möglich (Zulassung benötigt).

    - Registrierung als Einzelhandelsunternehmen

    - Höherer hygienischer Standard

    - Abgabe ausschließlich an Endverbraucher

    - Bei Abgabe an lokalen Metzger: Weitervermarktung durch Jäger nicht möglich

    - Jäger kann Fleisch an zugelassenen Wildverarbeitungsbetrieb abgeben und von dort zur weiteren Abgabe zurück erhalten (Fleisch-US und US auf Trichinen dann in zugelassenem Betrieb!!).

    Abgabe von Wildfleisch vakuumiert an lokalen Einzelhandel:

    Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung muss beachtet werden (Verkehrsbezeichnung, Anschrift Hersteller, Zutatenverzeichnis, MHD/Verbrauchsdatum, Gewicht).


    5. Schweinepest

    Rhein-Pfalz-Kreis (Bad Dürkheim, Kaiserslautern, Südliche Weinstraße, Germersheim,……) ist Monitoringgebiet für Klassische Schweinepest

    -  Unter 30 kg aufgebrochen

    -  Krank erlegt

    -  Verendet

    -  Durch Verkehrsunfälle getötet

    muss Schweiß und Milz zum LUA geschickt werden.

    Afrikanische Schweinepest (ASP)

    - Weitere Ausbreitung bei Wildschweinen

    - Neue Fälle in bisher noch nicht betroffenen Regionen mit großem KM-Abstand

    - Übertragung von Tier zu Tier, Fleisch, Personen, Gegenstände (und Zecken)

     

    6. Entnahme der Trichinenprobe durch den Jäger

    -  Jäger muss geschult sein (Schulungsbestätigung).

    -  Zuverlässigkeit des Jägers wird über gültigen Jagdschein nachgewiesen.

    -  Übertragung wird auf Antrag erteilt.

    -  Jäger kann Übertragung erhalten von Behörde des Wohnortes oder des Reviers, Doppelübertragung möglich.

    -  Vorgehen zur Probennahme legt die zuständige Behörde fest.

    -  Übertragung der Trichinenprobenentnahme : Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben (Teil der amtlichen US wird durch Jäger erfüllt!!)

    -  Bei Verstößen Entzug der Übertragung.

    -  Probennehmer muss jederzeit Zugang zu dem beprobten Stück haben und hat eine „Art“ Mitverantwortung für den Verbleib.

    -  Bei Abgabe von Wild an Betrieb des Einzelhandels oder anderen Jäger kann Pflicht zur Untersuchung auf Trichinen auf diese Personen übertragen werden.