Vollzug des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwArbG)

  • Leistungsbeschreibung

    Am 1.8.2004 trat das neue Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) in Kraft. Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.

    Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

    1. als Ausführender seine Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
    2. seine ihm obliegenden steuerrechtlichen Pflichten nicht erfüllt,
    3. als Empfänger einer Leistung seinen Mitteilungspflichten gegenüber dem Leistungsträger nicht nachkommt,
    4. seiner Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung nicht nachkommt oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat,
    5. ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.

    Für die Verfolgung und Ahndung der unter 1.-3. genannten Verstößen sind die Zollverwaltungen sowie der jeweilige Leistungsträger zuständig.

    Die unter 4. und 5. genannten Verstöße (fehlende Gewerbeanmeldung oder Reisegewerbekarte, Nichteintragung in die Handwerksrolle) werden in Rheinland-Pfalz durch die Kreisverwaltungen verfolgt und geahndet. Die Ordnungswidrigkeiten zu Nr. 4 und 5 können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Geldbußen können nicht nur gegen denjenigen, der die Schwarzarbeit selbst ausführt, sondern auch gegen den Auftraggeber, festgesetzt werden.

    Illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit sind unsozial, vergrößern die Arbeitslosigkeit, schädigen Staat und Wirtschaft und schmälern ihre Leistungskraft. Sie möchten einen Hinweis auf mögliche Schwarzarbeit bzw. illegale Handwerksausübung im Rhein-Pfalz-Kreis geben?


     Dies können Sie mit diesem 
    Formular tun. 


     Versuchen Sie in diesem Formular bitte viele Angaben möglichst konkret zu machen. Zur Einleitung von Ermittlungen wird jedoch ein begründeter Anfangsverdacht benötigt (die reine Vermutung reicht nicht aus; evtl. Beweise wie Angebote, Rechnungen, Quittungen o.ä. können Sie beilegen).

    Selbstverständlich können Sie auch persönlich bei uns vorsprechen und Ihre Anzeige zu Protokoll geben.

    Ihr Ansprechpartner ist:

    siehe Zeile rechts

    Hinweise/Anzeigen wegen des Verdachtes der Ausübung von Schwarzarbeit können auch beim Hauptzollamt, bei der Handwerkskammer oder den örtlichen Kommunalverwaltungen erfolgen.

    Zuständiges Hauptzollamt für den Rhein-Pfalz-Kreis: HZA Karlsruhe - Standort Ludwigshafen, Zollhofstr.2, 67061 Ludwigshafen; Tel. 0621/5201-0

    Zuständige Handwerkskammer für den Rhein-Pfalz-Kreis:

    Handwerkskammer der Pfalz, Am Altenhof 15, 67655 Kaiserslautern; Tel. 0631/3677-0


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