Anzeigeverfahren für Sammlungen nach § 18 KrWG
Leistungsbeschreibung
Das am 01.06.2012 in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) enthält in den §§ 17 und 18 umfassende Regelungen zu gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen von nicht überlassungspflichtigen Abfällen (insbesondere Altmetalle und Altkleider/Textilien), die einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
Nach § 18 Abs. 1 KrWG sind gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 spätestens 3 Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Kreisverwaltung als untere Abfallbehörde anzuzeigen.
Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind nach § 18 Abs. 2 KrWG folgende Angaben beizufügen:
- Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens (Anzahl der Mitarbeiter, Jahresumsatz, Betriebsinhaber, Rechtsform und Sitz des Unternehmens),
- Art, Ausmaß (größtmöglicher Umfang) und Dauer (Mindestdauer) der Sammlung,
- Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
- Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
- Angaben zur ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung (Verwertungsbetriebe) im Rahmen der vorgesehenen Verwertungswege.
Der Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung sind nach § 18 Abs. 3 KrWG Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung oder eines beauftragten Dritten sowie Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung beizufügen.
Die Kreisverwaltung entscheidet als zuständige Behörde innerhalb der Wartefrist im Sinne des § 18 Abs. 1 KrWG unter Berücksichtigung der geforderten Stellungnahme des von der Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers über die Zulässigkeit der angezeigten Sammlung.
Einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG können auf der Grundlage des § 17 Abs. 3 KrWG überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, wenn diese Sammlung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Sammlung, die überwiegenden öffentlichen Interessen entgegensteht, ist unzulässig und kann untersagt werden.
Die zuständige Behörde kann gemäß § 18 Abs. 5 KrWG die angezeigte zulässige Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist.
Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht (fehlende, unvollständige oder verspätete Anzeige) führt zur Rechtswidrigkeit der Sammlung und kann als Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG geahndet werden.