Allgemeine Informationen zu Asylangelegenheiten
Leistungsbeschreibung
Asylbewerber und Aufenthaltsgestattung
Ein Asylantrag ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Bis über den Antrag abschließend entschieden ist, wird der/die Antragsteller/in einer Gemeinde in Deutschland zugewiesen, die während dieser Zeit auch die Aufenthaltsgestattung jeweils verlängert. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Gemeinde besteht nicht. Asylsuchenden wird vorgeschrieben, wo sie Wohnsitz zu nehmen haben. Dies soll zum Lastenausgleich der einzelnen Bundesländer beitragen und die Integration der Flüchtlinge in die Gesellschaft durch gleichmäßige Verteilung in Stadt und Land fördern. Solange über den Asylantrag noch nicht entschieden ist, wird die Aufenthaltsgestattung jeweils verlängert.
Erwerbstätigkeit von Asylbewerbern bei laufendem Asylverfahren
Einem Asylbewerber darf erst dann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn er sich seit einem Jahr gestattet im Bundesgebiet aufhält.
Auch nach Ablauf dieser Wartezeit darf eine Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung nur erteilt werden, wenn durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass sie zustimmungsfrei ist oder die Bundesanstalt für Arbeit im Einzelfall zugestimmt hat.
Asylbewerber und Duldung
Negativ abgeschlossenem Asylverfahren wird bis zur Ausreise eine Duldung erteilt, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
Erwerbstätigkeit von Asylbewerbern, deren Asylantrag bestandskräftig abgelehnt ist (Geduldete Ausländer)
Einem geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes) kann mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn er sich seit einem Jahr geduldet im Bundesgebiet aufhält.
Wann ist die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt?
Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ohne Prüfung erteilt für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigte und Flüchtlinge
Sofern das BAMF einen Ausländer, unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt hat oder unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Sofern das BAMF Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse) feststellt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Aufenthaltserlaubnis für sonstige Schutzbedürftige
Bei nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern kann bei Vorliegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe oder erheblicher öffentlicher Interessen, die eine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Personen, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (inlandsbezogene Abschiebehindernisse)
Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigten und Flüchtlinge
Einem Asylberechtigten, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.