Überbeglaubigung - Apostille - Legalisation

  • Leistungsbeschreibung

    Zuständige Behörden

    Apostillebehörden für Urkunden aus dem Bereich der Rechtspflege sind das Ministerium der Justiz für die von ihm erstellten Urkunden sowie die Landgerichtspräsidenten für alle übrigen in ihrem jeweiligen Bezirk erstellten Urkunden.

    Für alle anderen öffentlichen Urkunden stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Apostille aus.

    Die vorgenannten Stellen sind außerdem zuständig für Beglaubigungen von Urkunden auf Grund von Staatsverträgen mit Italien und Belgien.

    Allgemeine Beschreibung 

    Deutsche öffentliche Urkunden und Bescheinigungen, die für den Gebrauch im Ausland vorgesehen sind, müssen unter bestimmten Voraussetzungen im Inland beglaubigt werden, wenn dies der ausländische Staat verlangt.

    Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist.

    Die Bestätigung der Echtheit dieses Dokumentes erfolgt je nach Verwendungsland durch eine Beglaubigung mit anschließender Legalisation oder eine Apostille.

    • Für Länder, die dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875) beigetreten sind, ist eine Apostille erforderlich. Welche Länder dies im Einzelnen sind, erfahren Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.
    • Urkunden, die für andere (nicht beigetretene) Länder bestimmt sind, erhalten eine Beglaubigung. Anschließend erfolgt die Legalisation durch einen Konsularbeamten bei der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde benötigt wird.

    Die Legalisation ist eine Bestätigung der Echtheit einer ausländischen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Die Apostille ist ebenfalls eine Bestätigung der Echtheit einer Urkunde, die jedoch – anders als bei der Legalisation – von einer Behörde des Staates erteilt wird, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist.

    Auswärtiges Amt

    Ergänzungen

    Weitere Informationen im Rechts- und Konsularbereich erhalten Sie auf den Websites des Auswärtigen Amtes sowie der deutschen Auslandsvertretungen.

    Informationen zu konsularischen Fragen (Internetangebot des Auswärtigen Amts)

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr für die Bestätigung der Echtheit einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation, die Ausstellung der Apostille und die Beglaubigung einer Urkunde auf Grund von Staatsverträgen beträgt 13,00 Euro.


Zuständige Abteilungen