Vollzug der Handwerksordnung (HwO)

  • Leistungsbeschreibung

    Vollzug der Handwerksordnung (HwO) 

    Rechtsgrundlagen

    § 1 Abs. 1 - Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

    Abs. 2 - Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).

    Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

    1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,

    2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder

    3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.

    Anlage A (zulassungspflichtige Handwerke),
    Anlage B 1 und B 2 (zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe) 

    Bußgeldvorschriften - § 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO

    Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt.

    Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 

    §  16 Abs. 2 HwO (Anzeigepflicht: zulassungspflichtige Handwerke)

    Der Gewerbetreibende hat der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt oder die nach § 6 Abs. 2 für seine Eintragung in die Handwerksrolle zuständig ist, unverzüglich den Beginn und die Beendigung seines Betriebs und in den Fällen des § 7 Abs. 1 die Bestellung und Abberufung des Betriebsleiters anzuzeigen.

    § 18 HwO (Anzeigepflicht: zulassungsfreie Handwerke, handwerksähnliche Gewerbe)

    (1)  Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen.

    (2)  Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in der Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

    Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in der Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

     

    EU/EWR-Handwerk-Verordnung  

    § 7 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung (i.V.m. § 9 Abs. 2 HwO)

    Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A zur HwO gestattet, wenn sie in einem dieser Staaten zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sind.

    § 8 – Anzeige vor Dienstleistungserbringung

    Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss der zuständigen Behörde die beabsichtigte Erbringung einer  Dienstleistung vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich anzeigen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 durch Unterlagen nachweisen.

    Die örtliche Zuständigkeit für die Anzeige richtet sich nach dem Ort der erstmaligen Dienstleistungserbringung.

    Hinweis: Für den Bereich der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis ist die zuständige Stelle – für die Erstanzeige einer beabsichtigten Dienstleistungserbringung – die Handwerkskammer der Pfalz, Am Altenhof 15, 67655 Kaiserslautern.

    Bußgeldvorschriften § 118 Abs. 1 HwO

    Nr. 1: Ordnungswidrig handelt, wer eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

    Nr. 7: Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsvorschrift nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

    Die Ordnungswidrigkeit zu Nr. 1 und Nr. 7 kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

    Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an

    Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis, Herr Hausch, Tel. Nr. 0621 / 5909 1490, 



    Handwerkskammer der Pfalz, Am Altenhof 15, 67655 Kaiserslautern, Tel.Nr.: 0631 / 3677-0,

    E-Mail: info@hwk-pfalz.de


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