Neuer EU-Kartenführerschein ab 19.01.2013

  • Leistungsbeschreibung

    Ab dem 19. Januar 2013 dürfen EU-Kartenführerscheine nur noch nach dem neuen Muster ausgehändigt werden. Die Führerscheindokumente sind ab diesem Zeitpunkt auf 15 Jahre (Klassen B, BE, A, AM - bisherige Klassen S und M, L,T) bzw. 5 Jahre (KLassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) zu befristen. Auf die Fahrberechtigung selbst hat die Befristung der Führerscheindokumente keinen Einfluss.



    Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgehändigt werden sind spätestens bis zum 19. Januar 2033 in den neuen – befristeten – EU-Kartenführerschein umzutauschen.



    Bei aktuellen Anträgen auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (z. B. bei Doppelklassen oder auch den BF17-Anträgen) ist seitens der Fahrerlaubnisbehörde nicht immer abzusehen, ob die Aushändigung des EU-Führerscheines vor oder ab dem 19. Januar 2013 erfolgt. Die Fahrerlaubnisbehörde kann daher nicht von sich aus den „richtigen“ Führerschein bestellen.



     



    Antragsteller müssen beachten, dass Sie Führerscheine, die aufgrund ihrer Erklärung nach dem derzeitigen – unbefristeten – Muster bestellt werden, nicht verwenden dürfen, wenn die Aushändigung nicht bis zum 18. Januar 2013 erfolgt ist. In diesem Falle müssen Sie die Kosten (7,70 EUR) für die Bestellung des dann nur noch befristet laufenden und auszuhändigenden EU-Kartenführerscheines zusätzlich tragen.

  • Rechtsgrundlage

    FeV


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