Geldwäschegesetz
Leistungsbeschreibung
Das Geldwäschegesetz
Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.Um die 4. EU-Geldwäscherichtlinie in Deutschland in nationales Recht umzusetzen, war es erforderlich das Geldwäschegesetz zu ändern. Das neue Gesetz ist am 26. Juni 2017 in Kraft getreten.
Einige der wichtigsten Änderungen sind z.B.
- Ausweitung des risikobasierten Ansatzes
- Gruppenweite Pflichten
- Sorgfaltspflichten von Güterhändlern
- Sorgfaltspflichten von Immobilienmaklern
- Kopierpflicht
- Elektronisches Transparenzregister (§§ 18 ff GwG)
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
- Bußgelder und Sanktionen
- Whistleblowersysteme
Weitere ausführliche Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Internetseite der ADD in Trier unter https://add.rlp.de/de/themen/staat-und-gesellschaft/ordnung/geldwaeschegesetz/
Aufgrund dieser Änderung des Geldwäschegesetzes ist eine umfangreiche Überarbeitung der bisherigen Broschüren und Vorlagen erforderlich. Bereits aktualisierte Informationen können über die Internetseite der ADD unter
Allgemeine Downloads, Auslegungs- und andere Hinweise heruntergeladen werdenDiese Ausführungen sind vorläufige Informationen nach Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes am 26.06.2017
Hinweise auf Verstöße § 53 GwGNach § 53 GwG haben die Aufsichtsbehörden ein System einzurichten zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen
- das GwG und
- auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und
- andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, bei denen es die Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, die Einhaltung der genannten Rechtsvorschriften sicherzustellen oder Verstöße gegen die genannten Rechtsvorschriften zu ahnden.
Die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis ist Aufsichtsbehörde für die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen
Versicherungsvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG)
Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG) undGüterhändler (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG).
Sollten Sie einen solchen Hinweis abgeben wollen, so senden Sie bitte entweder
einen Brief an:
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis
Ordnungsbehörde - Geldwäscheprävention
Europaplatz 5
67063 Ludwigshafenoder
eine E-Mail an:
ordnungsbehoerde@rheinpfalzkreis.deBekanntmachungen gemäß § 57 GwG
Nach § 57 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.
Die Bekanntmachungen der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis finden Sie hier:Derzeit keine Bekanntmachungen
Vorschriften zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
Allgemeinverfügung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragen: Datei
Begründung der Allgemeinverfügung Geldwäschebeauftragter: Datei
Merkblatt GW-Beauftragter: Datei
Vordruck zur Bestellung des Geldwäschebeauftragten: Datei
Bei Fragen in dieser Angelegenheit wenden Sie sich bitte an:
Frau Fuchs
Zimmer B 149
Tel. 0621/5909-1491
E-Mail: ordnungsbehoerde@rheinpfalzkreis.deRechtsgrundlage
Geldwäschegesetz https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/GwG.pdf