Betreuungsrecht

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  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Für Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können, kann eine Betreuung eingerichtet werden.
    Ein Betreuer, eine Betreuerin, handelt dann in einem genau festgelegten Rahmen und Umfang für den Betroffenen. Im Vordergrund der Betreuung steht das persönliche Wohlergehen des Betroffenen. Jeder Mensch soll, soweit es möglich ist, selbst für sich bestimmen können.

    Nur dann und soweit der Betroffene eigene Angelegenheiten nicht selbst regeln kann, bietet das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz) die notwendige Fürsorge und den notwendigen Schutz.


    Für die Einrichtung einer Betreuung muss zu der Krankheit oder Behinderung ein Fürsorgebedürfnis hinzukommen. Es kann sich dabei etwa um Vermögens-, Renten- oder Wohnungsprobleme, aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder der Aufenthaltsbestimmung handeln.


    Eine Betreuung kommt nur dann in Betracht, wenn nahe stehende Personen, Verwandte, Nachbarn, Bevollmächtigte, öffentliche oder karitative Einrichtungen die gebotene Hilfe nicht erbringen können. Zur Betreuung kommt primär eine geeignete natürliche Person in Betracht. Ist hierdurch eine hinreichende Betreuung nicht sichergestellt, kann das Vormundschaftsgericht als zuständige Behörde einen Betreuungsverein zum Betreuer bestellen. Zuständig für die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger ist grundsätzlich die Kreisverwaltung bzw. Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt als örtliche Betreuungsbehörde.


    Den Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden obliegt auch die persönliche Beratung und Hilfe in allen Fragen und Belangen der Betreuung für Betreuer.

    Spezielle Hinweise für - Rhein-Pfalz-Kreis
     
    An wen muss ich mich wenden?
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    • Vormundschaftsgericht
  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Betreuungsgesetz