Unterhaltsvorschuss

  • Leistungsbeschreibung

    Unterhaltsvorschuss beantragen


    ERKLÄRFILM


    Montags und mittwochs ganztägig geschlossen 

    Dienstag und Donnerstag bis Freitag in der Zeit von 9.00 – 12.00 Uhr geöffnet

    Persönliche Vorsprachen zur Antragstellung sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung (ggf. auch am Nachmittag) möglich. 

    Wenn Sie alleinerziehend sind und der andere Elternteil kommt seiner Unterhaltsverpflichtungen nicht nach, können Sie einen Unterhaltsvorschuss aus staatlichen Mitteln erhalten.

    Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet spätestens, wenn das Kind achtzehn Jahre alt wird.

    Der Unterhaltsvorschuss beträgt monatlich:

    • für Kinder unter sechs Jahren: EUR 230
    • für Kinder zwischen sechs und zwölf Jahren: EUR 301
    • für Kinder zwischen zwölf und achtzehn Jahren: EUR 395

    Hinweis: Die auszahlende Stelle fordert die Unterhaltsvorschussleistungen von der unterhaltspflichtigen Person zurück.

    Voraussetzungen 

    Voraussetzungen sind:

    Der unterhaltspflichtige Elternteil 

    • kommt den Zahlungsverpflichtungen nicht nach,
    • ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
    • ist verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.

    Das Kind 

    • erhält keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge die unterhalb des gesetzlichen Mindestunterhalts liegen,
    • lebt in Deutschland
    • bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt,

    Besondere Voraussetzungen gelten für Kinder ab zwölf Jahren. Ein Anspruch haben diese nur, wenn

    • das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht wie beispielsweise Bürgergeld oder
    • durch den Unterhaltsvorschussbezug die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
    • der alleinerziehende Elternteil zwar Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB ) II bezieht, aber ein monatliches Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

    Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:

    • Beide Elternteile leben zusammen in einem Haushalt.
    • Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet wieder. 
    • Das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege.

    Verfahrensablauf 

    Sie müssen den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Bitte den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen einreichen, damit es zu keinen Verzögerungen kommt. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie dort abholen, sich zuschicken lassen oder direkt hier downloaden:

    Antrag Unterhaltsvorschuss

    Ergänzende Angaben für Kinder ab 12 Jahren

    Merkblatt und Ausfüllhinweise



    Hinweis:

    Sie müssen in Ihrem Antrag Namen und Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person eintragen, wenn Sie diese kennen. Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

    Den ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken. Ihre Originalunterschrift ist notwendig.

    Den Vorschuss können Sie nicht online, per E-Mail oder Fax beantragen.

    Erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde des Kindes (Kopie genügt) 
    • Gültige deutsche Ausweispapiere (Kopie von Personalausweis oder Reisepass)
       bzw. gültige ausländische Ausweispapiere mit gültigem Aufenthaltstitel
    • aktuelle Meldebestätigung mit Angehörigen im Haushalt
       (zu erhalten beim Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt)
    • Vaterschaftsanerkennung/-feststellung (sofern das Kind nicht ehelich geboren wurde)
    • Unterhaltstitel in vollstreckbarer Ausfertigung (im Original!!) - sofern vorhanden
    • Scheidungsurteil (Kopie genügt) - sofern vorhanden 
    • Einkommensnachweise wie z.B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen 
    • aktuelle Bewilligungsbescheide z.B. Bürgergeld, ALG I und ALG II (vollständige Bescheide), Krankengeld, Überbrückungsgeld (Kopie genügt) - sofern im Leistungsbezug
    • aktuelle Schulbescheinigung des Kindes (ab Vollendung des 15. Lebensjahres)
    • aktuelle Einkommensnachweise des Kindes (Ausbildungsvergütung, sonstiges Erwerbseinkommen, Zinserträge, Dividenden)

    ACHTUNG! Nicht in deutscher Sprache vorliegende Urkunden sind von einer geeigneten Stelle (Übersetzer) in die deutsche Sprache zu übersetzen. 

    Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den v.g. Unterlagen nur um die gängigen Unterlagen handelt. Im Einzelfall können bei Prüfung der Antragsunterlagen durchaus noch weitere Nachweise und Unterlagen angefordert werden.

     

    Rechtsgrundlage 

     

  • Welche Unterlagen werden benötigt?