Trinkwasser - Hausinstallation
Leistungsbeschreibung
Die Neufassung der Trinkwasserverordnung (Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch – Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001) ist am 14. Dezember 2012 in Kraft getreten.
In § 4 sind die allgemeinen Anforderungen formuliert.
Die in Absatz 1 genannten „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ sind in der Warmwasser-Installation insbesondere das DVGW Arbeitsblatt W 551 (Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen) sowie die DIN EN 806-2 (Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen; Teil 2 / Planung).
In § 14 – Untersuchungspflichten wurde der Absatz 3 neu gefasst.
Hierbei ist § 3 Nummer 2 Buchstabe e die Trinkwasser-Installation aus der Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird (Hausinstallation), Parameter nach Anlage 3 Teil II sind Legionellen wobei hier der „technische Maßnahmenwert“ bei 100 / 100ml liegt.
Dieser "technische Maßnahmenwert" ist ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden müssen.
Eine „gewerbliche Tätigkeit“ nach Trinkwasserverordnung ist die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit.
Aus der amtlichen Begründung:
Die Unterscheidungsmerkmale von Groß- und Kleinanlagen zur Trinkwassererwärmung sind im DVGW-Arbeitsblatt W 551 beschrieben.
Kleinanlagen sind alle Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmern in:
- Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern – unabhängig vom Inhalt des Trinkwassererwärmers und dem Inhalt der Rohrleitung
- Anlagen mit Trinkwassererwärmern mit einem Inhalt ? 400 l und einem Inhalt ? 3 l in jeder Rohrleitung zwischen Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle. Dabei wird die eventuelle Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt.
Hinweis des DVGW
Für Kleinanlagen wird die Einstellung der Reglertemperatur am Trinkwassererwärmer auf 60 °C empfohlen, Betriebstemperaturen von unter 50 °C sollten aber in jedem Fall vermieden werden. Im Rahmen der Inbetriebnahme ist auf das eventuelle Gesundheitsrisiko (Legionellenwachstum) zu informieren.
Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen (Boiler, Durchlauferhitzer) sind nicht untersuchungspflichtig.
Orientierende Untersuchung:
Die Anzahl der erforderlichen Proben ist bei der orientierenden Untersuchung so zu wählen, dass jeder Steigstrang erfasst wird. Zusätzlich ist eine Probe am Austritt des Trinkwassererwärmers (Warmwasserleitung) und eine Probe am Eintritt in den Trinkwassererwärmer (Zirkulationsleitung) zu nehmen.
Schematische Darstellung eines Systems mit Probenahmestellen gemäß DVGW Arbeitsblatt W 551
Die Grafik zeigt die im DVGW AB W 551 definierten Orte der Probenahme im Trinkwassersystem. Dabei wird zwischen Probenahmestellen für orientierende und weiterführende Untersuchungen unterschieden.
Das Gesundheitsamt wird keine Zapfstellen für die Probenentnahme anbringen, dies obliegt dem Eigentümer der Trinkwasser-Installation.
Zu beachten ist hierbei, dass die Probeentnahmearmaturen im Technikbereich so beschaffen sein sollen, dass ein bleistiftstarker Wasserstrahl ohne Verwirbelung abfließen kann.
An Vor- und Rücklauf der Warmwasserleitung müssen weiterhin Thermometer zur Temperaturkontrolle installiert sein.
Die Warmwassertemperatur darf am Austritt aus dem Trinkwassererwärmer 60 °C nicht unterschreiten, das Zirkulationssystem ist so zu betreiben dass die Wassertemperatur im System um nicht mehr als 5 °K gegenüber der Warmwasseraustrittstemperatur des Trinkwassererwärmers unterschritten wird.
In Wohnungen sind keine separaten Probeentnahmearmaturen erforderlich. Die Proben können z. B. an einem Waschbecken aus der Trinkwasser-Installation entnommen werden.
Trinkwasserproben dürfen nur von zugelassenen Untersuchungsstellen entnommen und untersucht werden.
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Die Untersuchungsergebnisse sind dem Gesundheitsamt nicht vorzulegen, wenn das Ergebnis unter dem technischen Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml liegt.
Bei überschreiten des technischen Maßnahmewertes hat die Meldung an das Gesundheitsamt unverzüglich zu erfolgen.
Die mikrobiologischen und chemischen Anforderungen an das Trinkwasser gelten nach § 8 TrinkwV an Trinkwasser, das auf Grundstücken oder in Gebäuden und Einrichtungen auf Leitungswegen bereitgestellt wird, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die sich in einer Trinkwasser-Installation befinden und die der Entnahme von Trinkwasser dienen.
Sollen Probeentnahmen für die Trinkwasseruntersuchung (kalt) durchgeführt werden, empfehlen wir eine am weitesten entfernte Zapfstelle nach der Wasseruhr zu wählen.
Da sich das Trinkwasser in der Trinkwasser-Installation nachteilig verändern kann, sollten alle relevanten Stoffe nach Anlage 2 Teil II der Trinkwasserverordnung untersucht werden.
Welche chemischen Parameter sich in Abhängigkeit vom Installationsmaterial verändern können entnehmen Sie bitte unserem Faltblatt „Trinkwasserhausinstallation“.
Zusätzlich zu den chemischen Parametern empfehlen wir auch die Untersuchung der nach-folgenden mikrobiologischen Parameter:
E. coli, coliforme Keime, Koloniezahl bei 22 °C, Koloniezahl bei 36 °C, Enterokokken.
Ihr Ansprechpartner im Gesundheitsamt:
Herr Gayk, Telefon 0621/5909-784 oder 761
Weitere Informationen:
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Trinkwasser-Installation in Gebäuden und Legionellen (DVGW e. V.)
Faltblatt - Trinkwasserhausinstallation
Faltblatt - Legionellenproblematik im Trinkwasser
DVGW Merkblatt TWIN 06/2011 - Durchführung von Probeentnahmen bei Legionellen
Durchführung einer Gefährdungsanalyse (Empfehlung des Umweltbundesamtes vom 14.12.2012)
Energiesparen bei der Warmwasserbereitung (Stellungnahme des Umweltbundesamtes vom September 2011)
Rechtsgrundlage