Personenbeförderung

  • Leistungsbeschreibung

    Konzession für die Ausübung von Personenbeförderung

    Wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen mit Kraftfahrzeugen (PKW = bis 8 Fahrgastplätze, Kraftomnibusse = mehr als 8 Fahrgastplätze) befördern möchte, benötigt eine Genehmigung nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Geschäftsmäßigkeit ist anzunehmen, wenn Personenbeförderungen gleicher Art wiederholt werden sollen und sich als dauernder oder wiederkehrender Teil der geschäftsmäßigen Betätigung darstellt.

    Genehmigungen werden erteilt für:

    • Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG)
    • Verkehr mit Mietwagen, u. a. Flughafentransfer, Krankenfahrten (§ 49 PBefG) und
    • Gelegenheitsverkehr mit KOM

    Zuständige Behörde für die Erteilung einer solchen Genehmigung ist, sofern sich der Betriebssitz des Unternehmens im Rhein-Pfalz-Kreis befindet, die Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises, Referat 23.

    Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Genehmigung

    Eine entsprechende Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

    • die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zu Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind (Eigenkapital). Die Höhe dieses Eigenkapitals richtet sich nach der Größe des Fuhrparks. Sie beträgt bei KOM - mindestens 9.000,00 € für den ersten KOM, für jeden weiteren KOM 5.000,00 € beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen 2.250,00 € für das erste Kfz, für jedes weitere Kfz 1.250,00 € .
    • Keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellte Personen dartun.

      Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit sind insbesondere

    - Rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche oder verkehrsrechtliche Vorschriften

    - Schwere Verstöße gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, arbeits- oder
       sozialrechtlicher Pflichten, abgaberechtlicher Pflichten aus unternehmerischer Tätigkeit.

    • Der Antragsteller als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung wird in der Regel durch die Ablegung einer bei der für unseren Bereich zuständigen Industrie- und Handelskammer, Ludwigshafen, (Tel. 0621-5904-1550) nachgewiesen. Vor Ablegung dieser Prüfung ist der Besuch eines entsprechenden Lehrganges zu empfehlen - keine Verpflichtung. Auskunft über solche Lehrgänge kann Ihnen die Industrie- und Handelskammer geben.

      Folgende Abschlussprüfungen ersetzen diese Prüfung:
    • Kaufmann/ -frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt Personenverkehr
    • Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/-wirtin
    • Betriebswirt/-wirtin (DAV), abgelegt bei der deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
    • Diplom-Betriebswirt/-wirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
    • Diplom-Verkehrswirtschaftlicher/ -wirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden

    Außerdem kann auch eine mindestens 5 jährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs, bei Taxi- und Mietwagenunternehmen eine 3 jährige Tätigkeit ausreichen.

    Antragsstellung

    Die Antragsstellung erfolgt bei der Behörde. Ein entsprechendes Formular kann vorab via Mail zugesendet werden.

    Folgende Unterlagen sind für einen Antrag auf die Erteilung einer Taxi- / Mietwagen oder KOM-Konzession erforderlich: 

    • Kopie des Personalausweis
    • fachlicher Eignungsnachweis
    • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
    • Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Wohnsitzgemeinde, des zust. Finanzamtes, der Sozialversicherung, der Berufsgenossenschaft Verkehr & der deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn/See
    • aktuelles Führungszeugnis "Belegart 0"
    • Gewerbeanmeldung
    • Gewerbezentralregisterauszug

    Bei der Antragsstellung muss außerdem der künftige Betriebssitz angegeben werden. Dieser muss sich in der Gemeinde befinden, in welcher auch das Gewerbe ausgeübt werden soll.

    Nach Vorlage aller Unterlagen beginnt ein Anhörungsverfahren. Hierbei werden die beteiligten Stellen (Gemeindeverwaltung, IHK, Verkehrsverband & BG Verkehr) gehört. 

    Sollten keine negativen Tatsachen bekannt werden, prüft die Gemeinde den Bedarf einer weiteren Konzession (NUR bei Taxi) in der Sitzgemeinde des Unternehmens. Sollte kein Bedarf bestehen, erhalten sie die Möglichkeit in einer Warteliste aufgenommen zu werden oder ggf. die Konzession für eine andere Gemeinde zu beantragen. 

    Fahrzeuge

    Die für diese Personenbeförderungen eingesetzten Fahrzeuge müssen besonders ausgerüstet sein (Alarmanlage, Fahrpreisanzeiger oder Wegstreckenzähler), unterliegen einer einjährigen Hauptuntersuchung und müssen besonders für diesen Zweck versichert sein.

    Zu beachten ist, dass diese Genehmigung nicht dazu berechtigt, gleichzeitig diese Fahrzeuge auch selbst zu führen. Dazu bedarf es einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.



Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende