Gasnachrüstanlagen

  • Leistungsbeschreibung

    Beim Einbau einer Gasnachrüstanlage, die aus einzelnen genehmigten Bauteilen zusammengestellt wird, ist in jedem Einzelfall eine Begutachtung nach § 21 StVZO für das betreffende Fahrzeug durchzuführen.

    Dabei ist im Allgemeinen der Nachweis der Einhaltung der Vorschriften der gesamten ECE-Regelung 115 erforderlich (außer die Belange, die für die Erteilung einer Typgenehmigung erforderlich sind).

    Durch die Umrüstung auf Gassysteme darf sich das Abgasverhalten nicht verschlechtern. Wo üblicherweise nur die Einhaltung der zum ersten Zulassungstag vorgeschriebenen Grenzwerte gefordert wird, dürfen in diesem Fall nach der Umrüstung mit Gassystemen die der damaligen Genehmigung des Fahrzeugs zugrunde liegenden Grenzwerte nicht überschritten werden.

    Anderes gilt bei kompletten Gasnachrüstsystemen, die nach internationalem Recht in Verkehr gebracht werden. Diese bedürfen in der Regel keiner Begutachtung nach § 21 StVZO. Jedoch müssen die Auflagen des Herstellers beachtet werden. Die vorgelegten Unterlagen umfassen regelmäßig:

    - Herstellerbescheinigung unter Hinweis auf die ECE - Regelung Nr. 115 für ein Nachrüstsystem im Original

    - Abnahmebescheinigung, durch eine verantwortliche Person nach § 47 a Abs. 3 StVZO oder eine technische Prüfstelle im Original

    - In der Regel ein Schulungsnachweis der verantwortlichen Person für den Einbau der Anlage in Kopie

    - Nach dem Einbau einer Gasanlage ist auf jeden Fall auch eine GSP (Gassystemeinbauprüfung) erforderlich, die von einer hierfür anerkannten Kfz-Werkstätte, von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur durchgeführt werden kann

    siehe dazu: Verlautbarung Nr. 72, Erläuterung der Anwendung der Abgasvorschriften im Zusammenhang mit § 41 a StVZO, VkBl. 2007, S. 206 f