Informationen zum Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Leistungsbeschreibung
Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer (selbständige und angestellte), die gewerblichen Güterkraft- (auch Werkverkehr) oder Personenverkehr durchführen, eine besondere Qualifikation nachweisen, um in diesem Bereich tätig zu sein.
Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr sowie von solchen Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr, die
a) deutsche Staatsangehörige sind,
b) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
c) Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden
Ausgenommen davon sind Fahrten mit Kfz
- deren zul. Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet
- die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zollamt sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
- in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der StVZO übertragen sind, eingesetzt werden oder
- neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen sind
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Geregelt ist dies durch das Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraftverkehr- oder Personenverkehr ( Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG vom 14.08.06 - BGBL. I S. 1958 ) und einer Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zum Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung -BKrFQV vom 22.08.06 (BGBL.I S. 2108).
Folgende Nachweise werden eingeführt
Grundqualifikation
Dieser kann auf folgende Weise erworben werden:
- Abgeschlossene Berufsausbildung Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin
- Abgeschlossene Ausbildung Fachkraft im Fahrbetrieb
- Alternative Ausbildungsberufe mit staatlicher Anerkennung ( Abschluss)
- Prüfung vor der IHK ( Besuch eines Lehrganges ist nicht erforderlich)
Beschleunigte Grundqualifikation
- Prüfung vor der IHK nach Besuch eines Lehrganges mit 140 Stunden zu jeweils 60 Minuten (inklusive Fahrstunden). Besuch des Lehrganges ist hier verpflichtend.
Weiterbildung
- Lehrgang mit 35 Stunden inklusive Fahrstunden
Biometrische Lichtbilder sind auch im Führerschein Pflicht. Die Führerscheinstelle der Kreisverwaltung bittet daher, dem Antrag auf Erteilung eines Führerscheins oder eines Internationalen Führerscheins ein biometrisches Lichtbild beizufügen.
In Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE oder in anderen amtl. anerkannten Ausbildungsstätten kann die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erworben werden.
Eine Grundqualifikation ist nachzuweisen beim
- Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D, DE (KOM) ab dem 10.09.2008
- Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE (LKW) ab dem 10.09.2009
Bei Besitzständen für Inhaber einer Fahrerlaubnis der genannten Klassen, die vor diesen Terminen erworben wurde muss keine Grundqualifikation sondern eine Weiterbildung in folgenden Zeiträumen nachgewiesen werden:
- KOM-Fahrer bis spätestens 10.09.2013
- LKW-Fahrer bis spätestens 10.09.2014
Abweichend von dieser Frist kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt. Hierunter fallen nur Fahrerlaubnisse, deren Gültigkeit in den in Klammern gesetzten Zeiträumen ( KOM - 10.09.2013 bis 10.09.2015, LKW 10.09.2014 bis 10.09.2016 ) abläuft. Dann gelten folgende Fristen:
- KOM-Fahrer bis 10.09.2015
- LKW-Fahrer bis 10.09.2016
Mindestalter
Das Mindestalter zum Einsatz der Fahrerinnen und Fahrer in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen hängt von der jeweiligen Qualifikation bzw. der Verkehrsart ab:
Güterkraftverkehr (Klassen C, CE, C1, C1E)
Klassen C, CE:
Ausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten:
18 Jahre
Grundqualifikation - Prüfung
18 Jahre
Beschleunigte Grundqualifikation
21 Jahre
Klassen C1, C1E:
Ausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten:
18 Jahre
Grundqualifikation - Prüfung
18 Jahre
Beschleunigte Grundqualifikation
18 Jahre
Personenverkehr (Klassen D, DE, D1, D1E)
Klasse D:
Ausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten
20 Jahre
im Linienverkehr bis 50 km - 18 JahreGrundqualifikation
20 Jahre
im Linienverkehr bis 50 km - 18 JahreBeschleunigte Grundqualifikation
23 Jahre
Klasse DE:
Ausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten
20 Jahre
im Linienverkehr bis 50 km - 18 JahreGrundqualifikation
21 Jahre
Beschleunigte Grundqualifikation
23 Jahre
im Linienverkehr bis 50 km - 21 JahreKlassen D1, D1E:
Ausbildung Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder Ausbildungsberuf mit vergleichbaren Fertigkeiten
18 Jahre
Grundqualifikation
nicht vorgesehen
Beschleunigte Grundqualifikation
21 Jahre
Die Grundqualifikation bzw. die Weiterbildung werden durch den Eintrag der Schlüsselnummer "95" im Führerschein dokumentiert.
Der Nachweis der Qualifikation ist mit dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer der entsprechenden Klassen vorzulegen.
Weitere Informationen können Sie auch der Internetpräsenz des
Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur oder des
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz entnehmen.
Hinweis:
Wer noch im Besitze eines "alten" - bis 31.12.1998 ausgestellten Führerscheines ( grau oder rosa ) - ist, muss mit dem Nachweis der Berufsqualifikation (Weiterbildung) gleichzeitig seinen "alten" Führerschein in den neuen Kartenführerschein umtauschen lassen.