Kurze bzw. kleine Kennzeichen

  • Leistungsbeschreibung

    An die Kfz-Zulassungsstelle wird immer wieder der Wunsch herangetragen, für sein Fahrzeug ein möglichst kurzes, also ein zwei- oder dreistelliges Kennzeichen, zu erhalten (z.B. RP-X1 bzw. RP-XY9). Dies ist nur zulässig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Anlage 2 Nr. 2 zu § 8 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dürfen zwei- und dreistellige Erkennungsnummern nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Krafträder sowie für Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt. Auch "Oldtimer" können hiervon betroffen sein. Diese baulichen Einschränkungen müssen bereits bei der Herstellung des Fahrzeuges bestanden haben. Umbauten führen regelmäßig nicht dazu, ein solches Kennzeichen zu erhalten. Aus diesem Grund ist die Zuteilung eines solchen Kennzeichen an einem "normalen" PKW nicht möglich. Fahrzeuge, die ein kurzes Kennzeichen benötigen sind grundsätzlich vorzuführen, es sei denn, die Notwendigkeit für ein solches Kennzeichen läßt sich zweifelsfrei den Fahrzeugdokumenten entnehmen.