Keine Zulassung bei Gebührenrückständen
Leistungsbeschreibung
Mit dem Landesgesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten im Verfahren der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 19.12.2006 - verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 22.12.2006 - wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, die Zulassung eines Fahrzeugs zu verweigern, sofern der Halter rückständige Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen (Kostenrückstände) hat.
Das entsprechende Gesetz können Sie hier einsehen.
Rechtsgrundlage
Landesgesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten im Verfahren der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 19.12.2006