Keine Zulassung bei Gebührenrückständen

  • Leistungsbeschreibung

    Mit dem Landesgesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten im Verfahren der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 19.12.2006 - verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 22.12.2006 - wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, die Zulassung eines Fahrzeugs zu verweigern, sofern der Halter rückständige Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen (Kostenrückstände) hat.

    Das entsprechende Gesetz können Sie hier einsehen.

  • Rechtsgrundlage

    Landesgesetz über die Entrichtung rückständiger Kosten im Verfahren der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 19.12.2006