Rote Kennzeichen: Verwendung wesentlich eingeschränkt

  • Leistungsbeschreibung

    Die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) hat die Verwendung von roten Kennzeichen, so genannte Händler- und Oldtimerkennzeichen, wesentlich eingeschränkt. Wer ein Fahrzeug mit roten Kennzeichen führen möchte, sollte sich daher über das geänderte Zulassungsrecht informieren. Bei unberechtigter Verwendung eines roten Kennzeichens drohen empfindliche Strafen (z.B. Steuerstraftat). Gemäß der neuen Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) dürfen Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Probe-, Prüfungs- oder Übungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen mit maximaler Geltungsdauer von fünf Tagen oder ein rotes (Dauer-)Kennzeichen führen. Die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist seit 01.03.2007 in Kraft. Sie ersetzt die bislang geltende Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Gründe für diese Änderung waren die Zusammenfassung verschiedener Rechtsvorschriften zur Vereinfachung des Zulassungsrechts und die Harmonisierung auf EU-Standard.

    Das rote Kennzeichen (genannt: 06er) darf nur noch zur betrieblichen Verwendung für Probe-, Prüfungs- oder Übungsfahrten geführt werden. Dabei muss ein Betriebsangehöriger fahren oder mitfahren. Bei einer konkreten Kaufabsicht kann das Fahrzeug mit rotem Kennzeichen auch an eine private Person für eine Probefahrt ausgeliehen werden. Keine betriebliche Verwendung liegt hingegen vor, wenn keiner dieser Fahrtzwecke zutrifft, das Kennzeichen an eine Privatperson zur freien Verfügung oder an eine andere Firma ohne Kaufabsicht ausgeliehen wurde. Rote Kennzeichen dürfen nicht mehr, wie häufig üblich, Dritten zu deren betrieblichen Fahrten überlassen werden. Auch dürfen Fahrten zur Anregung der Kauflust von Privatpersonen durch Vorführung in der Öffentlichkeit nicht mehr als Probefahrten definiert werden. Prüfungsfahrten sind z.B. Fahrten zur Durchführung der Haupt- oder Abgasuntersuchung, Einzelabnahmen sowie der bei Lastkraftwagen geforderten Sicherheitsprüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, einen Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation. Dies gilt für die Fahrt mit dem jeweiligen Fahrzeug zum Prüfungsort und zurück.

    Das rote Oldtimerkennzeichen (genannt: 07er) ist ausschließlich für Fahrzeuge vorgesehen, die vor mindestens 30 Jahren erstmalig in den Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrtzeug-technischen Kulturgutes dienen. Das Vorliegen der Voraussetzungen muss durch ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers oder Prüfingenieurs bestätigt werden (§ 23 StVZO).

    Bei unberechtigtem Führen eines Fahrzeugs mit roten Kennzeichen sieht das Gesetz eine Strafanzeige nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz in Verbindung mit der Abgabeordnung und eine Ordnungswidrigkeit nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gegen den Fahrzeugführer des jeweiligen Fahrzeugs und gegebenenfalls auch gegen den Halter vor. Ebenso setzt die Polizei die örtlich zuständige Zulassungsbehörde über den festgestellten Verstoß in Kenntnis. Diese hat bei Verstößen die Möglichkeit, Händlern oder Herstellern von Fahrzeugen die zugeteilten roten Kennzeichen im Rahmen eines Widerrufes zu entziehen.

     

    Für die Zuteilung eines roten Kennzeichens wird nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) eine Gebühr von 150,00 € zuzüglich 15,30 € für das Fahrzeugscheinheft erhoben.

     

    Muster Fortlaufende Aufzeichnungen

  • Rechtsgrundlage

    FZV, StVZO