Neuregelung des Zulassungsrechts seit 01.03.2007

  • Leistungsbeschreibung

    Seit 1. März 2007 sind wichtige Änderung im Kfz-Zulassungswesen in Kraft getreten, d.h. zu diesem Zeitpunkt wurde das gesamte Zulassungsverfahren neu geregelt. Dabei wird die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) mit den derzeit bestehenden Nebenbestimmungen neu gegliedert. Der erste Teil betrifft die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung, FZV). Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger. Für die Praxis sind folgende wichtige Änderungen besonders herauszustellen:

     

    1. Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit innerhalb des Zulassungsverfahrens hat sich vom  "Standortprinzip" auf das "Wohnortprinzip" geändert. Für Privatpersonen ist nun ausschließlich die Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig. Zulassungen auf einen zeiten Wohnsitz, auch Wiederzulassungen, sind nicht mehr möglich. Für die Zulassung auf juristische Personen, Handelsunternehmen, Behörden muss der Firmensitz/Sitz oder die beteiligte Niederlassung sich im Rhein-Pfalz-Kreis befinden und nachgewiesen werden. Ein Unternehmen kann also künftig selbst wählen, ob sie das Firmenfahrzeug bei der Zulassungsbehörde des Firmensitzes oder der jeweiligen Niederlassung zulässt. Zur Zulassung muss also der Firmensitz oder zumindest eine Niederlassung im Handelsregister eingetragen bzw. bei der zuständigen Gemeinde angemeldet sein. Der regelmäßige Standort eines Fahrzeuges ist für die Zuständigkeit somit nicht mehr von Bedeutung. Ist der Standort vom Wohnsitz jedoch abweichend, ist er vom Antragsteller bei der Zulassung lediglich anzugeben, damit dieser ins Register eingetragen werden kann.

    2. Abmeldung eines Fahrzeuges

    Bis zum 01.03.2007 war eine vorübergehende Stilllegung oder eine endgültige Löschung eines Fahrzeuges mit unterschiedlichen Rechtsfolgen vorgesehen. Diese beiden Verwaltungsakte wurden durch die sog. "Außerbetriebssetzung" abgelöst. Dabei sind drei wesentliche Teile zu beachten:

    a) Die Betriebserlaubnis erlischt nicht - wie bisher - nach 18 Monaten, sondern bleibt grundsätzlich bestehen.

    b) Das Kennzeichen ist nach erfolgter Außerbetriebsetzung grundsätzlich nicht mehr fahrzeugbezogen. Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen sind nur nach den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 FZV zulässig. Dies bedeutet u.a., dass nach erfolgter Außerbetriebsetzung die Fahrt nach Hause nur innerhalb des Zulassungsbezirks bzw. eines angrenzenden Zulassungsbezirks zulässig ist.

    c) Wenn der gleiche Halter, das gleiche Fahrzeug, innerhalb einer Frist von 12 Monaten wieder auf seinen Namen zulassen möchte, besteht die Möglichkeit, am Tag der Außerbetriebsetzung bei der zuständigen Zulassungsbehörde eine Anschlussreservierung zu beantragen (sog. Verbleibskennzeichen). Diese Möglichkeit besteht für das auslaufende Kennzeichen "LU" jedoch nicht mehr.

    3. Wiederzulassung

    Wenn Sie ein stillgelegtes, endgültig gelöschtes oder außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zulassen möchten, ist dies unter Beachtung der genannten neuen Regelung möglich:

    a) Zuständigkeit nach Hauptwohnsitz

    b) Ein Außerbetrieb gesetztes Fahrzeug erhält immer ein neues Kennzeichen. Ausnahme bei Reservierung des sog. Verbleibskennzeichens (RP-.....).

    c) Die "Betriebserlaubnis" verfällt nicht mehr nach 18 Monaten. In der Regel sind die Fahrzeugdaten sieben Jahre im zentralen Fahrzeugregister (KBA-Flensburg) gespeichert und es genügt ein gültiger AU- und HU-Nachweis.

    4. Oldtimer

    Der Begriff Oldtimer wurde u. a. in der FZV definiert. Die bisher bestehende sog. 49. Ausnahmeverordnung wurde aufgehoben. Das bedeutet für Oldtimerfans folgende Veränderung:

    a)Die Gutachten für die sog. "H"-Kennzeichen dürfen nun von einem erweiterten Gutachterkreis gem. § 23 StVZO abgenommen werden.

    b) Die sog. "07"-Kennzeichen müssen ab 01.03.07 ebenfalls ein Gutachten nach § 23 StVZO nachweisen und die entsprechenden Fahrzeuge müssen vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sein.

    5. Ausfuhrkennzeichen

    Diese Kennzeichen werden umgangssprachlich noch als "Zollkennzeichen" bezeichnet. Die wichtigste Änderung hierbei ist, dass die bereits bestehende Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend einer regulären Zulassung fortgeschrieben und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I, welche auf die Ausfuhr beschränkt wird, ausgefertigt wird. Sollte noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt worden sein, wird diese, entsprechend einer Zulassung im Inland, erstellt. Der bisher übliche "Internationale Fahrzeugschein" ist nicht mehr erforderlich und wird nur noch auf Wunsch ausgegeben.

    6. Meldepflicht des bisherigen und des neuen Halters

    Die Vorschrift über die unverzügliche Mitteilung einer Veräußerung eines Fahrzeuges an die Zulassungsbehörde wurde dahingehend ergänzt, dass nunmehr alle Wechsel in der Person des Halters zu melden sind, z.B.: auch auf Grund von Schenkungen, Vermietung, Leasinggeschäften etc. Hierbei ist weiterhin der Alt-Halter verpflichtet, den Namen und die Anschrift des neuen Eigentümers anzuzeigen, während dieser unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde das Fahrzeug umzumelden hat. Aus Gründen der Verkehrssicherheit müssen zusätzlich ab 01.03.2007 auch Änderungen der Kraftstoffart oder der Energiequelle (z.B. bei der Umrüstung auf Flüssiggas) unverzüglich gemeldet und damit in den Fahrzeugregistern und den Zulassungsdokumenten vermerkt werden.

    7. Feinstaubplaketten

    Entsprechend einer Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz wird die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen in ausgewiesenen Umweltzonen eingeschränkt. Der größte Teil der derzeit zugelassenen Fahrzeuge erhält jedoch eine Feinstaubplakette (Kosten 6,60 € inkl. MwSt. /zuzügl. 0,50 € bei Onlinebeantragung und Versand). Nähere Informationen hierzu erhalten Sie hier, bei technischen Prüfstellen und bei allen Werkstätten die eine Berechtigung zur Durchführung einer Abgasuntersuchung besitzen. Online-Antrag hier.

    Alle aktuellen Informationen bzw. Antworten auf konkrete Fragen bezüglich der benötigten Unterlagen und rechtlichen Veränderungen zum Kraftfahrzeugzulassungswesen erhalten Sie telefonisch und persönlich während unserer Parteiverkehrszeiten und zusätzlich auf den Seiten der Kfz-Zulassungsstelle.

    Die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringemn Beitrag zur Schadstoffbelastunng (35. BImSchV)  können Sie hier (Verordnung) einsehen.

  • Rechtsgrundlage

    StVZO, FZV