Mit der 3. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung wurde die seit Januar 2003 wirksame Pfandpflicht neu geregelt.
Das Pfand wird auf folgende ökologisch nicht vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter erhoben:
- Bier, bierhaltige Getränke einschließlich Biermischgetränke (z.B. mit Cola oder Limonade) und alkolhofreies Bier.
- Mineralwasser mit und ohne Kohlensäure, Quellwasser, Heilwasser, Tafelwasser und aromatisiertes Wasser.
- Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure, insbesondere Cola, Limonaden, Mischungen von Fruchtsaft oder Tees und Mineralwasser (wie Apfelsaftschorle), Sportgetränke, Energy-Drinks, kalte Tee- oder Kaffeegetränke, Bittergetränke und andere Getränke mit oder ohne Kohlensäure.
- Alkoholhaltige Mischgetränke bzw. sog. Alcopops.
Pfandfrei bleiben weiterhin Fruchtsäfte, Fruchtnektare, Gemüsesäfte, Gemüsenektare, Milch (Mindestanteil: 50 %), diätetische Getränke, Spirituosen, Wein und ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen wie Getränkekartons, Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel.
Das Pfand beträgt einheitlich für alle pfandpflichtigen Einweg-Verpackungen
25 Cent.
Seit 01.05.2006 können leere pfandpflichtige Einwegflaschen und Dosen überall dort zurückgegeben werden, wo pfandpflichtige Einweg-Getränke verkauft werden. Einzelhändler sind zur Rücknahme aller pfandpflichtigen Einweg-Getränkeverpackungen der gleichen
Materialart (Metalle, Glas, PET) verpflichtet, die sie vertreiben. Somit sind Geschäfte, die pfandpflichtige Plastik- und Glas-Einweggetränkeverpackungen verkauften, zur Rücknahme von Plastik- und Glasverpackungen (unabhängig von der Form, Größe oder Ware im Sortiment) verpflichtet.
Allerdings gilt nach wie vor eine Schutzklausel für kleinere Geschäfte
unter 200 qm Verkaufsfläche: Sie müssen leere Getränkeverpackungen nur von den
Marken und aus solchen Materialien zurücknehmen, die sie selbst verkaufen.