Illegale Abfallablagerungen - "wilder Müll"

  • Leistungsbeschreibung

    Als "wilden Müll" bezeichnet man rechtswidrig abgelagerte Abfälle in der Landschaft. Die Abfälle beeinträchtigen zumindest das Landschaftsbild, können aber auch durch eventuelle Schadstoffe den Boden und das Grundwasser verunreinigen. Durch das Einsammeln und die Entsorgung von illegal abgelagerten Abfällen im Landkreis entstehen jedes Jahr hohe Kosten, die letztlich von der Allgemeinheit zu tragen sind.

    Nach § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 1 Abfälle, die er nicht verwertet, oder Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage behandelt (z.B. verbrennt), lagert oder ablagert, handelt ordnungswidrig nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 des KrWG. Abfallrechtliche Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Abs. 1 KrWG können mit hoher Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
    Im Gegensatz zu den genannten Ordnungswidrigkeiten kann das unerlaubte Sammeln, Befördern, Behandeln, Lagern, Ablagern, Ablassen, Beseitigen oder Bewirtschaften von umweltgefährdenden Abfällen, die insbesondere eine Gefährdung der Gesundheit oder eine nachhaltige Verunreinigung der Luft oder des Bodens und des Grundwassers befürchten lassen, als unerlaubter Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB) strafrechtlich verfolgt werden.

    Sollten Sie innerhalb des Landkreises unerlaubte Abfallablagerungen feststellen oder Personen beim unerlaubten Ablagern oder Verbrennen von Abfällen beobachten, bitten wir Sie, uns kurz den Sachverhalt mit möglichst präzisen Angaben mitzuteilen.