Die Altfahrzeug-Verordnung
Leistungsbeschreibung
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben im September 2000 die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge erlassen, die einen einheitlichen Rechtsrahmen zur umweltgerechten Entsorgung von Altfahrzeugen unter Berücksichtigung des Prinzips der Produktverantwortung der Hersteller geschaffen hat. Zur Umsetzung der EG-Richtlinie über Altfahrzeuge in nationales Recht wurden am 21. Juni 2002 das Altfahrzeug-Gesetz (AltfahrzeugG) und die Neufassung der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) erlassen.
Altfahrzeuge sind Fahrzeuge, die den Abfallbegriff nach § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfüllen.
Durch das AltfahrzeugG und die Novellierung der bisherigen Altauto-Verordnung durch die AltfahrzeugV haben sich folgende wichtige Änderungen ergeben:- Der Anwendungsbereich der AltfahrzeugV erstreckt sich neben den Personenkraftwagen der Klasse M1 (maximal 8 Sitze) auch auf leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 (Gewicht bis 3,5 t) sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von dreirädrigen Krafträdern.
- Die Hersteller von Fahrzeugen sind nach § 3 Abs. 1 AltfahrzeugV verpflichtet, alle Fahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter unentgeltlich zurückzunehmen.
- Von der kostenlosen Rücknahme ausgenommen sind Altfahrzeuge, bei denen wesentliche Bauteile entfernt wurden, oder Fahrzeuge, die nicht mindestens 1 Monat vor der Stilllegung in Deutschland zugelassen waren. Das Gleiche gilt, wenn dem Fahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden oder der Fahrzeugbrief nicht übergeben wird.
- Ein Fahrzeughalter oder Eigentümer, der sich seines Fahrzeuges entledigen will oder entledigen muss, ist gemäß § 4 Abs. 1 AltfahrzeugV verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.
- Während die Annahmestelle bzw. Rücknahmestelle Altfahrzeuge nur annehmen darf und an einen Demontagebetrieb weiterreichen muss, dürfen ausschließlich anerkannte Demontagebetriebe die Altfahrzeuge auch behandeln. Die Behandlung von Altfahrzeugen umfasst deren Trockenlegung und Demontage. Hierzu zählt vor allem der Ausbau von noch gebrauchstüchtigen Kfz-Teilen. Die Demontage von Altfahrzeugen durch Privatpersonen oder nicht zertifizierte Betriebe ist nach der Verordnung unzulässig und kann mit hoher Geldbuße geahndet werden.
- Die Betreiber von Demontagebetrieben sind gemäß § 4 Abs. 2 AltfahrzeugV verpflichtet, die Überlassung des Fahrzeuges unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Dieser Nachweis darf nur von Betreibern anerkannter Demontagebetriebe ausgestellt werden.
- Im Falle der endgültigen Stilllegung des Fahrzeuges sind der Verwertungsnachweis und der Kfz-Brief bei der Abmeldung der Kfz-Zulassungsstelle vorzulegen. Wird der Verwertungsnachweis nicht oder nicht vorschriftsmäßig vorgelegt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Nähere Hinweise zu Altfahrzeugen und Daten zu anerkannten Demontagebetrieben, Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur Behandlung von Altfahrzeugen finden Sie im Informationssystem der Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA) der Bundesländer.