Verwendung von Pestiziden zur Schädlingsbekämpfung im Freien

  • Leistungsbeschreibung

    Unkrautvernichtungsmittel, Insektenvernichtungsmittel, Giftköder gegen Ratten usw. sind Mittel, die es in jedem Baumarkt ohne Probleme zu kaufen gibt und in vielen Haushalten zu finden sind. Für die Verwendung chemischer Mittel im Freien gibt es eindeutige gesetzliche Regelungen. Hier hat es 2005 eine Gesetzesänderung gegeben. Das bisher geltende Landespflegegesetz für Rheinland-Pfalz wurde durch das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) mit Veröffentlichung vom 12.10.2005 ersetzt. In dem nun geltenden Landesnaturschutzgesetz ist keine Regelung über den Einsatz chemischer Mittel getroffen worden, so dass die Zuständigkeit der nun genannten Unteren Naturschutzbehörde entfallen ist.

    Der Einsatz von chemischen Mitteln wird nun im wesentlichen durch das Deutsche Pflanzenschutzgesetz geregelt. In § 6 Absatz 1 heißt es hier, dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nur nach guter fachlicher Praxis erfolgen darf, d.h. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht eingesetzt werden, wenn der Anwender negative Auswirkungen für den Naturhaushalt erwarten muss. Nach § 6 Absatz 2 dürfen Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen nur angewendet werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Damit gilt ein striktes Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturflächen wie z.B. Wegränder, Verkehrswege, Kleinstrukturen, Feldraine, Gräben sowie an Gewässern!

    Hinweis: Für den Wirkstoffe Glyphosat und Glyphosat-Trimesium (im Handel erhältlich unter RoundUp) gilt auch gemäß der Pflanzenschutzanwendungsverordnung ein ausdrückliches Anwendungsverbot für Flächen, ob unversiegelt oder versiegelt, bei denen eine unmittelbare oder mittelbare Gefahr besteht, dass sie in Gewässer, oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle gelangen können. Im Einzelfall können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
    Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) überwacht als zuständige Behörde in Rheinland-Pfalz die Einhaltung des Pflanzenschutzrechtes und steht für Auskünfte und Fragen aus diesem Bereich zur Verfügung. Die Ansprechpersonen im Bereich Pflanzengesundheit und Pflanzenschutz entnehmen Sie dieser Liste. Näher Informationen insbesondere zu Ausnahmegenehmigungen erteilt Herr Werner Stach, ADD Arbeitssitz Neustadt Tel: 06321 - 2122, e-mail: Werner.Stach@addnw.rlp.de.

    Eine Information des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz können Sie hier herunterladen.


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