Genehmigung von Eingriffen in Natur und Landschaft

  • Leistungsbeschreibung

    Was sind Eingriffe in Natur und Landschaft?

    Eingriffe sind Vorhaben, die den Naturhaushalt - das Zusammenspiel von Boden, Wasser, Klima, Pflanzen und Tieren - und das Landschaftsbild beinträchtigen können.
    Dazu zählen: 

    • Der Bau von Straßen, Wegen, Eisenbahnlinien und Gebäuden
    • der Ausbau von Gewässern
    • die Rodung von Wald
    • die Beseitigung von Bäumen, Hecken und Tümpeln
    • Abgrabungen oder Aufschüttungen und
    • der Abbau von Kies, Sand, Ton oder Gestein 

    Für diese Eingriffe in unsere Landschaft und damit unseren eigenen Lebensraum tragen wir alle die Verantwortung. Unnötige Beeinträchtigungen der Natur sind im Interesse unserer Kinder zu vermeiden. Deshalb wird für solche Maßnahmen auch eine Genehmigung von der Kreisverwaltung oder sogar von der Struktur und Genehmigungsdirektion benötigt.
    Bauen im Außenbereich: Soll im Außenbereich gebaut werden, ist (wie bei allen Bauvorhaben) eine Genehmigung von der Kreisverwaltung nötig.
    Nicht nur Gebäude, Wege und Plätze sind baulichen Anlagen sondern auch Zäune, Weideunterstände oder fest aufgestellte Bauwagen.
    Um eine Genehmigung von der Kreisverwaltung zu erhalten, die entsprechende Eingriffe erlaubt, ist mit der Bauverwaltung Kontakt aufzunehmen, die die Untere Landespflegebehörde im weiteren Verfahren beteiligt. Für die Planung und Durchführung gibt es ein festgelegtes Verfahren, die sogenannte Eingriffsregelung.
    Mit ihr wird sichergesellt, dass schon bei der Prüfung der Zulässigkeit solcher Vorhaben eine umfassende und sorgfältige Abwägung zwischen den Wünschen des Bauwilligen und den gegebenenfalls entgegenstehenden landespflegerischen Belangen erfolgt.
    Bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen ein Vorhaben, so ist vor Durchführung des Eingriffs ein qualifizierter landschaftspflegerischer Begleitplan vorzulegen, der in der Regel folgende Unterlagen umfasst: 

    • Übersichtslageplan 1:25 000
    • Lageplan (Katasterausschnitt)
    • Bestandsplan 1: 1000 oder 1:500 (mit Gebäude und Bepflanzung im Maßstab) entsprechend der Bauunterlagen,
    • Aufstellung der Flächen, die als Ersatz für den Eingriff zur Begrünung bereitgestellt werden. Diese müssen mindestens die Größe der Bebauten und befestigten Fläche aufweisen.
    • Pflanzplan 1:100 mit folgenden Inhalten:
    • - Einzelpflanzpläne oder Pflanzschemata - Pflanzenliste mit Bezeichnung, Stückzahl und Pflanzqualitäten - Gesamtkosten der Begrünung - Erläuterungen zur Vorbeugung gegen Verbissschäden
    • Erläuterungen über Ableitung des Oberflächenabwassers, 

    Eingriffe ohne Bauverwaltung

    Haben sie einen Eingriff vor, bei der die Bauverwaltung nicht zuständig ist, weil der Eingriff nicht als Bauvorhaben gilt, wenden Sie sich direkt an die Untere Landespflegebehörde. (à Link: Adresse Tel. usw.)

     

    • Z.B. bei der Rodung von Wald, der Beseitigung von Bäumen, Hecken und Tümpeln sowie bei Abgrabungen oder Aufschüttungen 

    Sind Gewässer - auch das Grundwasser - in irgendeiner Weise betroffen ist auch die Untere Wasserbehördezu beteiligen. 

    • Z.B. bei der Beseitigung oder Neuanlage eines Tümpels, der Auffüllung von Grundwassernahen Bereichen und Überschwemmungsflächen, Veränderungen und Anlagen in und an Gewässern, Eingriffen in das Grundwasser, Bohren eines Brunnens.


Zuständige Abteilungen