Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungplans (§ 30 BauGB)
Leistungsbeschreibung
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder eines Vorhaben- und Erschließungsplanes ist ein Bauvorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn es seinen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Ob Ihr geplantes Vorhaben im Bereich eines solchen Bebauungsplanes liegt, können Sie bei der für Sie zuständigen Gemeinde erfahren.
Grundsätzlich sind Sie an diese Festsetzungen des Bebauungsplanes gebunden. Planen Sie abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, so ist die Erteilung einer Ausnahme oder einer Befreiung unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 31 BauGB).
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes können diejenigen Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind nur nach strengen Kriterien möglich.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder wenn die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Des weiteren muss eine solche Abweichung auch nachbarliche Interessen würdigen und mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein.
Die Baunutzungsverordnung regelt dann Art und Maß der möglichen Nutzungen in den Bebauungsplänen. Auf der Rechtsgrundlage der Baunutzungsverordnung können im Bebauungsplan bestimmte Arten von Nutzungen, die allgemein zulässig sind, eingeschränkt werden, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes erhalten bleibt.