Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen - Krisenintervention

  • Leistungsbeschreibung

    Die Inobhutnahme ist die vorläufige Unterbringung eines Minderjährigen durch das Jugendamt. Ziel der Inobhutnahme ist das Abwenden von Gefahren von Kindern und Jugendlichen in Eil- und Notsituationen und die Unterstützung bei der Klärung von Konflikten. Die Unterbringung kann bei einer geeigneten Person / Familie oder in einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgen. Neben der Unterbringung beinhaltet die Inobhutnahme die Versorgung (Verpflegung, Unterhalt, Krankenhilfe), eine pädagogische Betreuung der Minderjährigen und die Beratung und Unterstützung aller Beteiligten mit dem Ziel eine langfristige Perspektive (z.B. die Einleitung einer Hilfe zur Erziehung) zu erarbeiten.

    Kinder- und Jugendliche können sich selbst mit der Bitte um Inobhutnahme an das Jugendamt wenden. Anlass für eine zeitlich befristete Krisenintervention können akute Konflikte im Elternhaus (z.B. Erziehungsprobleme, Konflikte mit Eltern, Vernachlässigung, Misshandlung, sexueller Missbrauch) oder persönliche außerfamiliäre Probleme (z.B. Sucht, Straftaten) sein. Am Wochenende oder außerhalb der allgemeinen Dienstzeit des Jugendamtes kann die Inobhutnahme durch die örtliche Polizei eingeleitet werden.

    Zur Abwendung von dringenden Gefahren für das Wohl eines Kindes oder eines Jugendlichen ist das Jugendamt zur Inobhutnahme verpflichtet; hier kann die Inobhutnahme auch ohne den ausdrücklichen Willen des Minderjährigen erfolgen. Häufig ist dies dann der Fall, wenn Minderjährige an jugendgefährdenden Orten (Bahnhofsszene, Drogen- oder Prostituiertenmilieu) angetroffen werden oder wenn die Gefahr verschuldet oder unverschuldet vom Elternhaus ausgeht.

    Während der Inobhutnahme übt das Jugendamt faktisch Teile der Personensorge aus. Dem in Obhut genommenen Kind oder Jugendlichen muss die Möglichkeit gegeben werden eine Vertrauensperson (z.B. Lehrer, Freund, Verwandte) zu benachrichtigen.

    Wird ein Kind oder ein Jugendlicher vom Jugendamt in Obhut genommen, so hat das Jugendamt die Personensorgeberechtigten unverzüglich zu verständigen; sind diese mit der Inobhutnahme nicht einverstanden, wird ihnen der Minderjährige übergeben. Kann durch die Rückführung ins Elternhaus jedoch die Gefahr nicht abgewandt werden oder sind die Eltern nicht erreichbar, muss eine Entscheidung durch das Familiengericht herbeigeführt werden. Maßnahmen, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden sind, sind nur zulässig um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwenden.