Informationen zur Baulast

  • Leistungsbeschreibung

    Die Baulast nach § 84 LBauO ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen.

    Die Baulasterklärung
    Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernommen werden, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.

    Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden. Die Baulast geht nur durch schriftlichen, im Baulastenverzeichnis zu vermerkenden Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter.

    Das Baulastenverzeichnis wird allein von der Bauaufsichtsbehörde geführt. Es finden somit keine Eintragungen in das Grundbuch statt. In das Baulastenverzeichnis können auch Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht genommen werden.

    Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauverwaltung gerne zur Verfügung. Die Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis kann per E-Mail an baulasten@rheinpfalzkreis.de beantragt werden. Gleiches gilt für die Beantragung eines Auszuges aus dem Baulastenverzeichnis.

    Beispiele:

    Abstandsflächenbaulast:
    Wird die erforderliche Abstandsfläche zur Grundstücksgrenze durch ein Bauvorhaben nicht eingehalten, kann der Grundstücksnachbar die fehlende Abstandsfläche mittels Baulasterklärung auf sein Grundstück übernehmen. Der Grundstücksnachbar muss dann die übernommene Abstandsfläche zusätzlich zu der von ihm nach den gesetzlichen Vorschriften zu beachtenden Abstandsfläche einhalten.

    Zusammenfassungsbaulast:
    Ein Gebäude darf auf mehreren Grundstücken nur dann errichtet werden, wenn die betroffenen Grundstücke mittels Baulast zu einem Grundstück erklärt werden. Die sog. Zusammenfassungsbaulast hat keinerlei privatrechtliche Auswirkungen (Grundbuch, Steuerrecht). Durch die vorgenannte Baulasterklärung wird z.B. die Überbauung von Grundstücksgrenzen ermöglicht.

    Erschließungsbaulast:
    Ist ein Baugrundstück nicht ausreichend erschlossen (Kanalleitungen oder Zufahrt etc.), kann dieser Mangel durch Unterzeichnung einer Baulasterklärung geheilt werden. Fehlt dem Baugrundstück zum Beispiel der direkte Zugang zur öffentlichen Straße, kann ein Wegerecht über das dazwischenliegende Grundstück eingeräumt und so die verkehrliche Erschließung gesichert werde.

    Notwendige Unterlagen:
    Für die Eintragung einer Baulast, die sich flächenmäßig auf Grundstücke oder Teile von Grundstücken bezieht, ist, sofern in der Verpflichtungserklärung auf einen Lageplan Bezug genommen wird, dieser in mehrfacher Ausfertigung vorzulegen.

    Damit der Bauherr, die jeweilige Gemeinde, das Katasteramt, die Baubehörde und der Grundstückseigentümer eine Ausfertigung erhalten, wird die Vorlage von 5 bzw. 6 Ausfertigungen des Lageplanes empfohlen.

    Der Lageplan muss von einem Katasteramt oder von einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hergestellt werden und amtlich beglaubigt sein.

    Des Weiteren sind ein beglaubigter Grundbuchauszug und ein formloser Antrag auf Eintragung einer Baulast vorzulegen.