Mitwirkung in Verfahren vor dem Jugendgericht - Jugendgerichtshilfe
Leistungsbeschreibung
Jugendgerichtshilfe ist die Mitwirkung des Jugendamtes in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz. Hier werden straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende im Alter zwischen 14 und 21 Jahren im gesamten Verfahren vor dem Jugendgericht begleitet. Begangene Straftaten von Jugendlichen und jungen Heranwachsenden sollen im Zusammenhang mit den jeweiligen Lebensumständen gesehen werden.
Kinder bis einschließlich 13 Jahre sind nicht straffähig. Für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren wird grundsätzlich das Jugendstrafrecht angewandt. Bei Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre) muss im Einzelfall entschieden werden, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist.
Die Jugendgerichtshilfe bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten mit ein. Hierzu ist es notwendig, den/die Beschuldigte/n kennen zu lernen um einen Eindruck von der Persönlichkeit und dem sozialem Umfeld zu erhalten.
Das Jugendgericht kann als Sanktionen für begangene Straftaten Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafen aussprechen.
Erziehungsmaßregeln sind z.B. Weisungen wie Arbeitsstunden, eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, Täter-Opfer-Ausgleich oder die Anordnung eine Hilfe zur Erziehung (Erziehungsbeistandschaft/Heimerziehung) in Anspruch zu nehmen.
Zuchtmittel können Verwarnungen sein aber auch die Erteilung von Auflagen (z.B. Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung beim Opfer der Straftat, Arbeitsstunden, Geldstrafen) aber auch Jugendarrest.
Eine Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt (die Jugendstrafe gilt als Vorstrafe).
Die Beteiligung des Jugendamtes ermöglicht die Prüfung, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ziel dieser Prüfung ist, dass- von einer Klageerhebung durch die Staatsanwaltschaft,
- von der Eröffnung oder Weiterführung der Hauptverhandlung oder
- von der Bestrafung des Jugendlichen oder jungen Volljährigen
abgesehen werden kann. In Frage kommen z.B. die Inanspruchnahme einer Hilfe zur Erziehung, die Teilnahme an einem sozialen Trainingkurs, die Zusammenarbeit mit einem Betreuungshelfer, die Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich u.a..
Die Jugendgerichtshilfe kann vor dem Jugendgericht Sanktionsmaßnahmen vorschlagen. Soweit kein Bewährungshelfer dazu eingesetzt ist, überwacht die Jugendgerichtshilfe darüber, dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen des Jugendgerichts einhält.- von einer Klageerhebung durch die Staatsanwaltschaft,