Heimerziehung

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Kinder oder Jugendliche vorübergehend oder auf Dauer nicht in ihrer Familie Leben können, kann die Unterbringung in einem Heim, einer Wohngruppe oder im Betreuten Wohnen die geeignete Hilfeform für das Kind bzw. den Jugendlichen sein.

    Die Unterbringung in einem Heim verfolgt drei vom Gesetzgeber formulierte Ziele:

    • Durch eine enge Zusammenarbeit zwischen Einrichtung und Familie soll eine Rückkehr des Kindes oder des Jugendlichen in die eigene Familie ermöglicht werden.
    • Ist eine Rückkehr in die eigene Familie nicht erreichbar soll gemeinsam mit Eltern und weiteren Familienangehörigen über mögliche andere Lebensperspektiven nachgedacht werden.
    • Dabei kommt die Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen in einer anderen Familie in Betracht oder der Verbleib des Minderjährigen in einer Maßnahme der Jugendhilfe mit dem Ziel die Verselbständigung zu fördern und zu begleiten.

    Die pädagogische Betreuung, Unterstützung und Unterbringung im Rahmen der Heimerziehung kann in verschiedenen Einrichtungen geleistet werden (z.B. Kinder- und Jugendheimen, Betreuten Wohngemeinschaften, Betreutem Einzelwohnen, Kinder- und Jugenddörfern, u.a.). Der Allgemeine Sozialdienst des Jugendamtes kennt die Einrichtungen und wählt gemeinsam mit den Eltern und den jungen Menschen eine geeignete Einrichtung aus.

    Zu den Kosten der Heimerziehung werden Eltern entsprechend ihren Einkommensverhältnissen herangezogen. Auch Jugendliche mit eigenem Einkommen können zu den Kosten der Heimunterbringung herangezogen werden.