Übersicht über die Formen der Hilfen zur Erziehung

  • Leistungsbeschreibung

    Gemäß § 27 Abs. 1 des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

    Die Übersicht und Kurzbeschreibung über die vom Gesetz vorgesehen erzieherischen Hilfen erhalten Sie  hier