Hilfe zur Erziehung bei Erziehungsproblemen - Voraussetzung und Rahmenbedingungen
Leistungsbeschreibung
Individuelle Lebensumstände können Familien, Kinder und Jugendliche so stark belasten, dass die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen in der Familie beeinträchtigt wird. Familiäre Schwierigkeiten können durch eine Vielfalt von Lebenssituationen (z.B. Trennung, finanzielle Probleme, Erkrankungen) bedingt sein. Zudem sind Kinder und Jugendliche vielen Einflüssen außerhalb des Elternhauses ausgesetzt, auf die Eltern nicht einwirken können. Schwierigkeiten in der Schule, Beziehungsprobleme, Drogenkonsum, Aggressionen und kriminelle Handlungen sind häufig Anzeichen für das Vorliegen problematischer Erziehungsbedingungen.
Bei auftretenden Problemen in der Erziehung können sich Eltern, Kinder und Jugendliche an eine Erziehungsberatungsstelle oder direkt an das Jugendamt wenden. Dort kann gemeinsam nach einer Möglichkeit gesucht werden, den aufgetretenen Erziehungsschwierigkeiten zu begegnen. Hat die Beratung zum Ergebnis, dass eine weitergehende Hilfe die Aussicht bietet, ein weiteres Zusammenleben zu ermöglichen oder dass ein weiteres Zusammenleben in der momentanen Situation nicht möglich ist, können Eltern Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen.
Personensorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für die weitere Entwicklung geeignet und notwendig ist. Eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung ist dann nicht gewährleistet, wenn ohne die Hilfe eine körperliche, geistige oder seelische Störung der Persönlichkeitsentwicklung droht oder bereits eingetreten ist.
Hilfe zur Erziehung wird insbesondere in Form der unten dargestellten Maßnahmen gewährt. Die Maßnahme wird aufgrund der Persönlichkeit der betroffenen Kinder und Jugendlichen, der individuelle Lebenssituation und den Problemlagen ausgewählt.
Generell wird das Jugendamt gegen den Willen der Betroffenen keine Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung gewähren oder vermitteln. Die Hilfen können angeboten, jedoch nicht aufgezwungen werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn das Wohl der Minderjährigen akut gefährdet ist, kann das Jugendamt eingreifen und diese kurzfristig in Obhut nehmen und in eigener Verantwortung unterbringen. Dies erfolgt dann oft unter Einschaltung des Familiengerichts.
Der Allgemeine Sozialdienst der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis ist unter Einbezug des jungen Menschen und der Sorgeberechtigten für die Abklärung des Hilfebedarfs und die Koordination des gesamten Hilfeverfahrens verantwortlich.