Voraussetzungen zur Erlangung eines Jagdscheines
Leistungsbeschreibung
Nach dem Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz (§§ 20 - 35 der DVO zum Landesjagdgesetz) und der hierzu seit 16.12.2006 in Kraft getretenen Jägerprüfungsordnung sind folgende Voraussetzungen zur Erlangung eines Jagdscheines erforderlich:
- Nachweis der theoretischen und praktischen Ausbildung bei einem anerkannten Mentor (früher Lehrherr oder Lehrherrin).Nach der neuen Jägerprüfungsordnung ist neben der bis dahin bewährten Ausbildung bei einem Lehrherren oder Lehrherrin auch eine Vorbereitung auf die Jägerprüfung in Form von Blockunterrichtsmodellen, wie sie zum Beispiel unter anderem auch von Jagdschulen angeboten werden, möglich.
- Bei Minderjährigen die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters.
- Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung beim zuständigen Kreisjagdmeister.
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses sowie
- Abgabe einer Erklärung, aus welcher hervorgeht, dass weder eine Strafe oder ein Bußgeld gegen die Person verhängt wurde, noch ein laufendes Verfahren gegen sie anhängig ist, welches die Versagung eines Jagdscheines zur Folge haben könnte (§ 17 Abs. 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes).
- Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr in Höhe von 240,00Euro.
- Erfolgreiche Ablegung der Jägerprüfung vor dem zuständigen Jägerprüfungsausschuss.
- Vorlage der Prüfungsurkunde und eines Passbildes.
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung für den jeweiligen Zeitraum, für den der Jagdschein beantragt wird.
Informationen zur Jagd in Rheinland-Pfalz finden Sie hier.
Hier erhalten Sie den Antrag auf Ausstellung eines Jagdscheins.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis gerne zur Verfügung.Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung eines Jagdscheines beträgt je nach Gültigkeitsdauer des beantragten Jagdscheines zwischen
102,00 Euro für 1 Jahr,
162,00 Euro für 2 Jahre oder
192,00 Euro für 3 JahreRechtsgrundlage
Bundesjagdgesetz § 15 Abs. 5 Satz 1;
Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz § 21 und §§ 20 - 35 der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz