Rücknahme des Widerspruchs

  • Leistungsbeschreibung

    Der Widerspruch kann während des laufenden Widerspruchsverfahrens jederzeit wieder zurückgenommen werden. Dies gilt zumindest solange, bis ein Widerspruchsbescheid erlassen wurde. Dabei muss die Widerspruchsrücknahme, wie das Einlegen des Widerspruchs, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erfolgen. Für das begonnene Widerspruchsverfahren sind außerdem Verwaltungsgebühren zu entrichten, die sich in ihrer Höhe nach dem Streitwert und vor allem dem Fortschritt des Widerspruchsverfahrens richten.


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