Kosten des Widerspruchverfahrens
Leistungsbeschreibung
Für das Widerspruchsverfahren sind in der Regel Verwaltungsgebühren zu entrichten und Auslagen zu ersetzen.
Im Grundsatz hat dabei derjenige die Kosten zu tragen, der im Widerspruchsverfahren unterlegen ist.
Wenn das Widerspruchsverfahren durch Widerspruchsbescheid beendet wird, trifft der Kreisrechtsausschuss im Widerspruchsbescheid die Entscheidung darüber, wer die Kosten zu tragen hat und wie diese eventuell aufgeteilt werden (Kostengrundentscheidung). Wird dem Widerspruch stattgegeben, fallen der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zur Last; wird der Widerspruch jedoch zurückgewiesen, sind die Kosten des Widerspruchsverfahrens von Ihnen zu tragen.
Kosten fallen eventuell auch dann an, wenn sich das Widerspruchsverfahren, ohne dass der Kreisrechtsausschuss eine Entscheidung treffen muss, im Vorfeld erledigt. Bei einer Widerspruchsrücknahme haben dabei Sie als Widerspruchsführer, bei einer Abhilfe die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Kosten zu zahlen.
Die Höhe der zu zahlenden Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem Streitwert, das heißt der Bedeutung der Angelegenheit, dem Verwaltungsaufwand und dem Fortschritt des Widerspruchsverfahrens. Die Höhe des Streitwertes bemisst dich nach der aktuellen Streitwerttabelle der Verwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz.Die Gebührenhöhe bemisst sich nach der aktuellen Gebührentabelle des Kreisrechtsausschusses. Das Landesgebührengesetz sieht einen Gebührenrahmen zwischen 20,00 Euro bis 1.000,00 Euro vor.
Hinzu kommen noch die Auslagen der Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses (z.B. Porto). Erstatttungsfähig sind die notwendigen Auslagen. Dazu zählt jedoch nicht z. B. der Zeitaufwand des Widerspruchführers oder der Verdienstausfall für die Anwesenheit bei der Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss.
Die Geschäftsstelle des Kreisrechtsausschusses trifft nach dem Abschluss des Verfahrens die Entscheidung über die Höhe der Gebühren und Auslagen mit dem Kostenfestsetzungsbescheid.
Das Verfahren ist abgeschlossen mit Rechtskraft des Widerspruchbescheides, Rücknahme des Widerspruches, Abhilfe durch die Erlassbehörde, Annahme eines Vergleiches oder wegen sonstiger Erledigungsgründe.
In Verfahren, die nach dem SGB X beurteilt werden, fallen keine Kosten an.