Die Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Verpflichtung, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, besteht nicht. Im Falle Ihres Ausbleibens kann jedoch ohne Sie entschieden werden, wenn Sie auf diese Konsequenz in der Einladung zur Verhandlung hingewiesen wurden.

    Es ist aber immer von Vorteil, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Neben Ihnen werden zur mündlichen Verhandlung auch alle anderen am Verfahren Beteiligten eingeladen. In der Verhandlung haben alle Beteiligten die Gelegenheit, den Sachverhalt noch einmal persönlich aus ihrer Sicht zu schildern und auf die jeweiligen Problemschwerpunkte hinzuweisen. Dies trägt häufig zu mehr Verständnis für die Position des anderen bei. Soweit dies rechtlich möglich ist, ist der Kreisrechtsausschuss auch bemüht, eine einvernehmliche Lösung (Vergleich) zwischen den Beteiligten zu erzielen.

    Kommt es zu keiner Einigung, zieht sich der Kreisrechtsausschuss nach der mündlichen Verhandlung zu einer geheimen Beratung zurück und entscheidet über den Widerspruch. Die Entscheidung wird Ihnen anschließend schriftlich in Form des Widerspruchsbescheides mitgeteilt.


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